Kommunales Wissen kompakt


Immer wieder werde ich aufgrund meiner Erfahrungen als Ratsmitglied, mehr als drei Jahrzehnten anhaltender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung  sowie meinen verschiedenen Lehraufträgen, nach rechtlichen Zusammenhängen und Erläuterungen zu Begriffen rund um Verwaltung, Politik und Verwaltungs- sowie Kommunalrecht gefragt.


Was läge also näher, als einzelne Aspekte meiner Erläuterungen auch einfach einmal niederzuschreiben und sie hiermit auch einer noch breiteren Gruppe näherzubringen? Immerhin, in wenigen Monaten stehen auch schließlich hier vor Ort Kommunalwahlen an und die Fragen an mich nehmen eher zu als ab. Daher werde ich in den nächsten Wochen sukzessive den einen und anderen Begriff erläutern und hoffen, auf diesem Wege auch allen Interessierten einige Zusammenhänge und Begrifflichkeiten zu erläutern.

Der Einfachheit und Verständlichkeit der komplexen Gesamtthematik werde ich bewusst nicht immer auf einzelne rechtliche Ausnahmen und alle Besonderheiten in den jeweiligen Themenbereichen eingehen. Insoweit sind alle meine Ausführungen als „nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr“ zu verstehen.



Einen Anspruch auf vollumfassende rechtliche Darstellung kann ich insoweit also bewusst nicht erfüllen. Es soll vielmehr darum gehen ein grundsätzliches (!) Verständnis für Begrifflichkeiten und Zusammenhänge zu vermitteln.  Der guten Ordnung halber sei erwähnt: die Nutzung einzelner Begriffe, die vermeintlich rein nur ein Geschlecht ansprechen oder benennen, sollen lediglich der einfacheren Lesbarkeit dienen und entstammen in der Regel den aktuell gültigen Rechtsnormen.

von Kommunales Wissen kompakt 11. Juni 2025
Der erste offizielle Termin eines neu gewählten Rates hat es in sich – er legt den Grundstein für die kommenden fünf Jahre kommunalpolitischer Arbeit. In der sogenannten konstituierenden Sitzung werden zentrale Weichen gestellt: Welche Ausschüsse soll es geben? Wie viele Personen sollen dort mitwirken? Und wer übernimmt jeweils den Vorsitz? Besonders für kleinere Parteien können diese Fragen entscheidend sein – vor allem, wenn Ausschüsse in kleiner Besetzung tagen. Hier kann es passieren, dass kleinere Fraktionen lediglich ein beratendes Mandat erhalten, jedoch kein Stimmrecht. Um dennoch Einfluss zu nehmen, finden nach der Wahl oft intensive Gespräche zwischen den Fraktionen statt – in wechselnden Konstellationen. Dabei sind Fingerspitzengefühl, Erfahrung und kluge Verhandlungsführung gefragt. Wenn sich der gesamte Rat auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag zur Ausschussbesetzung einigen kann, genügt ein einstimmiger Beschluss zur Annahme. Gelingt das nicht, greift das Mehrheitsprinzip: Wer die Mehrheit stellt, entscheidet. Gerade dieser Mechanismus zeigt, wie wertvoll jede einzelne Stimme sein kann – auch (oder gerade) für kleinere politische Gruppen. Das oft gehörte Argument „Meine Stimme zählt ja doch nicht“ entkräftet sich hier von selbst. Auf kommunaler Ebene geht es oft denkbar knapp zu – ein einziges Kreuz kann den Ausschlag geben. Ein Blick zurück zur Kommunalwahl 2020 in Weilerswist veranschaulicht das besonders deutlich: Dort lagen zwei Direktkandidaten exakt gleichauf – und das Los musste die Entscheidung bringen.  Auch über die Ausschussgröße entscheidet der Rat – und zwar mit einfacher Mehrheit. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass sich mehrere Fraktionen zu sogenannten Zählgemeinschaften zusammenschließen, um Sitze gemeinsam zu verteilen. Allerdings ist juristisch klar: Solche Bündnisse dürfen nicht das Ziel verfolgen, eine bestimmte Fraktion gezielt auszuschließen. Ist das nicht der Fall, gelten Zählgemeinschaften als gängige Praxis. Gerade in den Wochen nach der Wahl ist eines besonders wichtig: offene Kommunikation – sowohl innerhalb der Fraktionen als auch mit dem gesamten Rat. Denn nur gemeinsam lässt sich gute Kommunalpolitik gestalten.
von Kommunales Wissen kompakt 4. Juni 2025
Hin und wieder kommt es in den Sitzungen des Rates oder der Ausschüsse vor, dass ein Mitglied aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Betroffenheit einen Ausschließungsgrund hat. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung ist dieses Mitglied verpflichtet, den Sachverhalt im entsprechenden Tagesordnungspunkt zu melden. Nach dieser Meldung darf es an der Beratung und Abstimmung zu diesem Punkt nicht teilnehmen. Bei allen anderen Tagesordnungspunkten bleibt es jedoch beratend und stimmberechtigt. Das Thema wurde bereits an anderer Stelle dieser Serie aufgegriffen. In den Ratssitzungen übernimmt der Bürgermeister die Leitung der Sitzungen, eröffnet und schließt sie, sorgt für die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Über die im Rat gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die unterzeichnet wird (§ 52 GO) . Der wesentliche Inhalt dieser Beschlüsse wird den Ratsmitgliedern schriftlich zugestellt und soll in öffentlichen Sitzungen oder auf andere geeignete Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Üblicherweise geschieht dies über den elektronischen Sitzungsdienst, u. a. über die jeweilige Homepage der Kommune. Der Bürgermeister kann einem Beschluss des Rates innerhalb von drei Tagen nach der Beschlussfassung nach § 54 GO schriftlich widersprechen, wenn er der Meinung ist, dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Dieser Widerspruch wirkt aufschiebend, sodass der jeweilige Beschluss zunächst nicht umgesetzt wird. In einer erneuten Sitzung des Rates wird der Sachverhalt erneut beraten und entschieden. Wenn ein Beschluss des Rates gegen geltendes Recht verstößt, ist der Bürgermeister verpflichtet, diesen (ebenfalls nach § 54 GO ) zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und muss schriftlich mit Begründung erfolgen. Der Rat wird hierüber in Kenntnis gesetzt und muss erneut beraten und eine Entscheidung treffen. Bleibt der Rat bei seinem Beschluss, ist der Bürgermeister verpflichtet, die Entscheidung bei der Aufsichtsbehörde einzuholen. Dabei bleibt die aufschiebende Wirkung so lange bestehen. Neben den auf der Tagesordnung stehenden Punkten ergeben sich immer wieder Fragen, die beispielsweise von Bürgern gestellt werden oder die sich aus der kommunalpolitischen Arbeit ergeben. Grundsätzlich ist der Rat durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu informieren. Was als wichtig gilt, ist manchmal Interpretationssache, weshalb es sinnvoll ist, unter dem Punkt „Mitteilungen der Verwaltung“ oder „Anfragen der Ratsmitglieder“ wichtige Fragen zu stellen. Wichtig ist, was vielen Verwaltungsspitzen meiner Wahrnehmung nach missfällt und auch bei vielen Ratskollegen nicht in den Köpfen ist: der Rat kontrolliert die Verwaltung nach § 55 GO . In der Praxis wird oft nahezu jede kritische Frage als eine Art Majestätsbeleidigung wahrgenommen oder von den oft immer wieder gleichen Ratskollegen (meist alter Prägung) als Verzögerung der Sitzung betrachtet. Ich bin jedoch der Meinung: wer sich als Rats- oder Ausschussmitglied in den Dienst der Bürgerschaft stellen will, der darf nicht nur, sondern der muss auch mal längere Situngen durch Nachfragen anderer Kollegen aushalten. By the way: sind diese nicht schlussendlich auch Ausdruck des Umstandes, dass es offensichtlich ein Informationsdefizit zwischen Verwaltung und Rat/Ausschuss gibt? Der Bürgermeister ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu geben oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Auch ein Ausschussvorsitzender kann jederzeit vom Bürgermeister Auskunft und Akteneinsicht zu Angelegenheiten verlangen, die zu seinem Aufgabenbereich gehören. Ein Aspekt, dem man sich in der Praxis manchmal noch etwas näher widmen sollte. Der Rat soll außerdem darauf achten, dass die Beschlüsse des Rates sowie der Ausschüsse eingehalten werden. Zudem überwacht er den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Zu diesem Zweck kann der Rat mit Mehrheit der Mitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten verlangen, entweder durch einen bestimmten Ausschuss oder einzelne beauftragte Mitglieder. Ein einzelnes Ratsmitglied hat nur dann ein Recht auf Akteneinsicht, wenn ein entsprechender Beschluss des Rates (oder des Ausschusses, der er angehört) vorliegt. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Eine solche Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter vorliegen. Eine Ablehnung hierzu ist dabei aber schriftlich zu begründen.
von Kommunales Wissen kompakt 28. Mai 2025
Die "Arbeit des Rates", wieder ein sehr umfangreiches Thema, welches ich angesichts des Umfangs wieder unterteilen muss. Wenn es um die Arbeit des Rates geht, dann muss man sich zunächst damit befassen, welche Aufgaben der Rat eigentlich hat. Wer meine Serie aufmerksam verfolgt hat, der erinnert sich: Rat und Verwaltung sind Träger der Selbstverwaltung. Sie kümmern sich, sehr kurz dargestellt, um alle Angelegenheiten der Gemeinde. Wie schon berichtet, besteht der Gemeinderat aus den gewählten Ratsmitgliedern sowie dem Bürgermeister. Den Vorsitz in den Ratssitzungen führt in der Regel der Bürgermeister, der dabei ebenfalls stimmberechtigt ist. Dem Rat obliegt die Verantwortung für sämtliche kommunalen Verwaltungsangelegenheiten. Es gibt jedoch bestimmte Entscheidungen, die ausschließlich vom Rat getroffen werden dürfen und nicht delegiert werden können. Dazu zählen nach § 41 GO NRW insbesondere: Festlegung grundlegender Verwaltungsgrundsätze Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter Wahl der Beigeordneten Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts sowie anderer Ehrentitel Änderungen des Gemeindegebietes Erlass, Änderung oder Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften Endgültige Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren sowie satzungsrechtliche Entscheidungen auf Grundlage des Baugesetzbuches Verabschiedung des Haushaltsplans und Stellenplans, Aufstellung von Haushaltskonsolidierungskonzepten sowie Zustimmung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen Bestellung und Abberufung der Leitung sowie der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung – auch für Aufgaben, die über die gesetzliche Pflicht hinausgehen Zustimmung zu Verträgen zwischen der Gemeinde und Ratsmitgliedern, Ausschussmitgliedern oder dem Bürgermeister sowie leitenden Verwaltungsmitarbeitern – entsprechend den Vorgaben der Hauptsatzung Übernahme freiwilliger Aufgaben ohne gesetzliche Verpflichtung Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen Darüber hinaus kann der Rat bestimmte Aufgaben an Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Die laufenden Verwaltungsangelegenheiten werden in der Regel vom Bürgermeister eigenverantwortlich geführt. Sie erfordern keine Beratung oder Entscheidung durch den Rat oder die Ausschüsse. Es gibt grundsätzlich eine klare Abgrenzung zwischen politischen Entscheidungen und administrativem Handeln. In der Praxis führt dies in manchen Kommunen jedoch regelmäßig zu Kompetenzgerangel. So argumentiert man seitens der Verwaltung oft mit dem sperrigen Begriff des "Geschäftes der laufenden Verwaltung". Erfahrungsgemäß auch dann, wenn es oft nicht zutrifft. Spätestens an dieser Stelle brauchen manche Ratsmitglieder oft starke Nerven und reißfeste Hosentaschen. Letztere müssen nur allzu oft geballte Fäuste in sich tragen. Der Gemeinderat ist entsprechend der Regelungen des § 49 GO beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wurde, gilt der Rat als beschlussfähig. Wird ein Tagesordnungspunkt wegen Beschlussunfähigkeit vertagt und erneut zur Abstimmung aufgerufen, kann der Rat bei der zweiten Beratung unabhängig von der Zahl der Anwesenden entscheiden – vorausgesetzt, in der Einladung wurde auf diese Sonderregelung hingewiesen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst ( § 50 GO ). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In der Regel wird offen abgestimmt. Es kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung beantragt werden. In einem solchen Fall hat die geheime Abstimmung Vorrang vor der namentlichen. Enthaltungen und ungültige Stimmen beeinflussen die Feststellung der Beschlussfähigkeit, werden aber bei der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt. Wird ein Antrag beispielsweise mit 21 Ja-Stimmen und 10 Enthaltungen angenommen, gilt dieser Beschluss als einstimmig.
von Kommunales Wissen kompakt 21. Mai 2025
Zu den Pflichten der Ratsmitglieder gehört es, wie im letzten Beitrag schon dargestellt, Ausschließungsgründe anzuzeigen bzw. zu erklären. So kann neben der bereits erwähnten persönlichen Befangenheit ein Mandatsträger auch als Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt kommen. Dann zum Beispiel wenn bei einer Entscheidung der Arbeitgeber des entsprechenden Ratsmitgliedes betroffen ist. Entsprechend des § 31 Abs. 2 GO NRW is t in diesem Fällen zu prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung für den Arbeitgeber einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, bei dem das Ratsmitglied gegen Entgelt beschäftigt ist. Entscheidend ist dabei allerdings auch, in welcher Funktion der Mandatsträger hier beim Arbeitgeber tätig ist. Sprich: ist er „nur“ einfacher Angestellter oder sogar für eine bestimmte Angelegenheit vielleicht sogar selber verantwortlich. Und: ist der Vor- oder Nachteil tatsächlich als „unmittelbar“ zu bezeichnen? Schlussendlich gilt: Wer annehmen muss nach den Vorschriften der GO befangen zu sein, der muss dies unaufgefordert der Sitzungsleitung (Ausschussvorsitzender oder Bürgermeister) anzuzeigen. Handelt es sich um eine Entscheidung im öffentlichen Teil einer Sitzung, kann der Mandatsträger als „Zuschauer“ bei der Beratung anwesend bleiben. Handelt es sich um Beratungen und Entscheidungen in einem nichtöffentlichen Punkt, so hat er den Sitzungsraum zu verlassen. Was sind die Folgen? Rein verfahrenstechnisch führt die Mitwirkung eines wegen Befangenheit auszuschließenden Mandatsträgers zur Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses. Es ist allerdings möglich dies zu heilen. Dies kann geschehen, indem das handelnde Organ (Rat oder Ausschuss) noch einen fehlerfreien Beschluss folgen lässt. Allerdings hat der Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass gefasste Beschlüsse nicht dauerhaft der Gefahr einer Rechtswidrigkeit ausgesetzt werden sollen. In § 30 Abs. 6 GO ist geregelt, dass die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Nach § 54 Abs. 4 GO kann die Verletzung eines Mitwirkungsverbotes in jedem Fall nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beschluss (oder der Angelegenheit die der öffentlichen Bekanntmachung bedarf, zum Beispiel Satzungen, nach der öffentlichen Bekanntmachung) geltend gemacht werden. Ausnahme ist: der Bürgermeister hat diesen Beschluss vorher beanstandet oder die Verletzung des Mitwirkungsverbotes wurde vorher von Anderen gegenüber der Gemeinde gerügt.
von Kommunales Wissen kompakt 14. Mai 2025
Wie im letzten Beitrag dargestellt, sind für Ratsmitglieder die Vorschriften der §§ 30 - 32 der Gemeindeordnung NRW (GO ) anwendbar. Ratsmitglieder verfügen neben ihrem Rechten auch über Pflichten. Verschwiegenheitspflicht: Nach § 30 Abs. 1 i. V. m. 43 Abs. 2 GO haben Mitglieder kommunaler Vertretungen, also u. a. Ratsmitglieder, über ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Dabei geht es um solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung entweder gesetzlich vorgeschrieben sein kann oder sich aber aus der Natur ihrer Sache erforderlich ist. Dies könnten beispielsweise schutzwürdige, personenbezogene Daten sein, deren Mitteilung (an andere) den berechtigten Interesse der betroffenen Personen zuwiderlaufen würde. Ratsmitgliedern ist es beispielsweise auch nicht erlaubt ohne Genehmigung vor Gericht oder auch außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben. Derartige Genehmigungen würde entsprechend des § 43 Abs. 2 GO bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss erteilen. Liegen Ausschließungsgründe nach § 31 i. V. m. § 43 Abs. 2 vor sind diese zu offenbaren. Bei Ausschließungsgründen wegen Befangenheit besteht diese Offenbarungspflicht nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 bei Mitgliedern des Rates gegenüber dem Bürgermeister, bei Ausschussmitgliedern gegenüber dem Ausschussvorsitzenden. Die Zielsetzung der in § 31 GO festgeschriebene Mitwirkungsverbote liegen unter anderem darin, dass diese das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken sollen, einzelne Ratsmitglieder vor Interessenskonflikten geschützt werden sollen, bereits der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme vermieden werden soll und einer Vettern- und Günstlingswirtschaft entgegengewirkt werden soll. Nach § 50 Abs. 6 GO gelten Ausschließungsgründe des § 31 GO für die Mitglieder des Rates. Dies umfasst damit auch den Bürgermeister. Nach § 43 Abs. 2 in V. m. § 31 Abs. 1 GO darf ein Ratsmitglied, den die Entscheidung in einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, weder beratend noch entscheidend an dieser Entscheidung mitwirken. Ein Ausschluss von der Beteiligung gilt ebenso für Entscheidungen, die für Angehörige des Mandatsträgers und für ihn Kraft Gesetzes oder Kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen einen unmittelbaren Vor -oder Nachteil haben können. Der Begriff des Angehörigen wird im § 31 Abs. 5 GO durch in Form einer Aufzählung abschließend definiert. Bei der Frage der Befangenheit ist dabei nicht darauf abzustellen, ob der Vor- oder Nachteil tatsächlich eintritt. Bereits die bloße Wahrscheinlichkeit, dass dieser Vor- oder Nachteil eintreten kann, begründet die Befangenheit. Des Weiteren ist auch von Relevanz, ob der entsprechende Vor- oder Nachteil in unmittelbarem im Zusammenhang mit der Entscheidung eintreten wird. Der Rat trifft allerdings auch Entscheidungen, die für alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune oder für eine größere Gruppe von Einwohnern Vor- oder Nachteil bringen kann. Deswegen ist in § 31 Abs. 3 GO eine sogenannte Gegennorm zu § 31 Abs. 1 und 2 GO geschaffen. Hier werden Tatbestände genannt, nach denen ein festgestelltes Mitwirkungsverbot nicht gilt. So ist zum Beispiel ein Mandatsträger, der auch Hundebesitzer ist, bei der Entscheidung über die Höhe der Hundesteuer befangen. Allerdings wird dieses Mitwirkungsverbot aber in § 31 Abs. 3 GO aufgelöst, da es sich hier nicht nur um individuelle Interessen handelt, sondern vielmehr um die Interessen der Bevölkerungsgruppe der Hundebesitzer. Somit darf das betroffene Ratsmitglied an einer solchen Entscheidung durchaus mitwirken. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe begründet also nicht, ein gültiges Mitwirkungsverbot.  Im Anschluss an Teil 2 der „Pflichten der Ratsmitglieder“ werde ich zum besseren Verständnis konkrete Beispiele benennen. Die bloße rechtliche Beschreibung ist zugegebenermaßen noch recht abstrakt.
von Kommunales Wissen kompakt 7. Mai 2025
Ratsmandat- ein Ehrenamt? Um die Frage vorweg zu beantworten: Ja, Kommunalpolitik ist grundsätzlich ein Ehrenamt. Der Job des Bürgermeister ist es hingegen nicht. Als Chef der Verwaltung wird dieser entsprechend besoldet. Ansonsten wird Kommunalpolitik in der Freizeit betreiben. Die Kommunalpolitiker erhalten – in Abhängigkeit der Größe der Kommune und ihrer Funktion – gesetzlich festgesetzte Aufwandsentschädigungen (Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW) . Auch die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) macht in § 43 Abs. 2 deutlich, dass die Kommunalpolitiker ehrenamtlich tätig sind. Nach dieser Vorschrift macht der Gesetzgeber die §§ 30 , 31 und 32 der GO für die Ratsmitglieder anwendbar. Diese regeln wiederum konkrete Rechte und Pflichten von (einer Kommune) zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt berufenen Personen. Da Kommunalpolitik ein Ehrenamt ist, findet die politische Arbeit neben einem ganz normalen Alltag mit Familie und Beruf statt. Häufig finden Sitzungen am Abend statt, Ende in der Regel offen. So kann eine Ratssitzung auch in einzelnen Fällen auch schonmal gegen Mitternacht enden. Darüber hinaus finden manche Termine auch am Wochenende statt. Solche stehen teilweise direkt im politisch Kontext des Mandates. Bisweilen ist es durchaus üblich, dass Kommunalpolitiker diverse Einladungen erhalten. Da aber von fast allen die Zeit begrenzt ist, kann nicht immer jede Einladung angenommen werden. Wie viel Zeit die Tätigkeit für jedes Ratsmitglied in Anspruch nimmt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Ratsmitglieder bringen schlichtweg unterschiedlich viel Zeit für ihre Tätigkeit auf. Wer sein Mandat ernst nimmt, der kommt sehr schnell zu zahlreichen Stunden in der Woche. Immerhin sind, bei ernsthafter Mandatsausübung, sämtliche Sitzungsunterlagen gewissenhaft durchzuarbeiten, eigene Ideen zu entwickeln, zu recherchieren, Anfragen und Anträge vorzubereiten und Abstimmungsgespräche zu führen.
von Kommunales Wissen kompakt 30. April 2025
Wie im letzten Kapitel angedeutet gibt es neben den einzelnen Rechten der Ratsmitglieder auch solche, die sie zusammen mit anderen Ratsmitgliedern gemeinsam haben („Minderheitenrechte“), Diese können sie als Fraktion oder als „ein Fünftel der Ratsmitglieder“ beanspruchen. Einberufung des Rates: Ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion können nach § 47 Abs. 1 Gemeindeordung NRW (GO) vorn Bürgermeister die Einberufung des Rates verlangen. Der Bürgermeister hat – wie auch bei einigen andeen Fällen – keine Handhabe sich diesem Ansinnen zu verwehren: er muss den Rat unverzüglich einberufen. Er hat dabei die in der jeweiligen Geschäftsordnung verankerten Einladungsfristen sowie andere formelle Voraussetzungen zu beachten. Bestimmung von Tagesordnungspunkten: Nach § 48 Abs. 1 GO muss der Bürgermeister Vorschläge, die ihm „innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist“ von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion eingereicht werden, in die Tagesordnung aufnehmen: An dieser Stelle wird ebenfalls deutlich, dass das Amt des Bürgermeisters m. E. deutlich weniger relevant ist, als ein funktionierender, erngagierter Rat. Denn auch an dieser Stelle ist der Bürgermeister nicht berechtigt, vor der Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung zu prüfen, inwieweit ein dabei gestellter Antrag materiell mit geltendem Recht vereinbar ist: er hat den beantragten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Akteneinsicht: Entsprechend der Regelungen aus § 55 Abs. 3 und 4 GO kann ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion Aktenesinsicht beantragen. Dies ergibt sich logischerweise aus dem Umstand, dass der Rat die Durchführung seiner Beschlüsse und seiner Ausschüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten überwacht. Hierzu kann der Rat mit der Mehrheit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen. Dabei ist für die Wahrnehmung der Akteneinsicht übrigens nicht in jedem Fall ein Beschluss erforderlich. Es reicht auch die Beantragung durch ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion aus. Der Bürgermeister muss dann die entsprechenden Akten zusammenzustellen und zur Einsichtnahme vorlegen. Fraktionsbildung: An dieser Stelle bietet es sich die Erläuterung an, was unter einer Fraktion zu berstehen ist Nach § 56 Abs. 1 GO sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu einem möglichst gleich ausgerichteten politischen Handeln zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern, in kreisfreien Städten aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass sich zwei Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, zu einer Gruppe zusammenfinden. Um die Arbeit einer Fraktion zu koordinieren, vor allem aber auch um die Entscheidungen vorbereiten zu können, gibt es regelmäßig Fraktionssitzungen. So soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder einer Fraktion im gesamten Beratungsgang einer Entscheidung miteinander austauschen können. Um den sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung zu finanzieren, haben die Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Haushaltsmittel. Einspruchsrecht gegen Ausschussbeschlüsse: Gemäß § 57 Abs. 4 S. 2 GO haben der Bürgermeister oder ein Fünftel der Ausschussmitglieder ein Einspruchsrecht. Nach § 41 Abs. 2 GO kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die nicht in seine ausschließliche Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO fallen und die keinem anderen Organ zugewiesen sind auf die von ihm nach § 57 GO gebildeten Ausschüsse übertragen. Diese Ausschüsse können dann in diesen Angelegenheiten abschließend entscheiden. Dennoch besteht nach § 57 Abs. 4 S. 2 GO für den Bürgermeister oder einem Fünftel der Ausschussmitglieder die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Hierzu ist in der Geschäftsordnung des Rates zu regeln, innerhalb welcher Frist nach der Beschlussfassung der Einspruch erfolgen muss. Über den Einspruch entscheidet dann der Rat. Er trifft aber nicht die Sachentscheidung, sondern entscheidet nur über den Einspruch. Die Zuständigkeit verbleibt weiter beim Ausschuss, es sei denn, der Rat macht von seinem sog. Rückholrecht Gebrauch. Das heißt, er entzieht dem Ausschuss die Zuständigkeit, um selbst zu entscheiden. Widerspruchsrecht gegen die Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze: Im Anschluss an eine Kommunalwahl versuhen sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen. Dieser Vereinbarung zwischen den Fraktionen kann nach § 58 Abs. 5 S. 1 GO allerdings von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen werden, sodass dann die Verteilung nach dem sog. Höchstzahlverfahren nach d'Hondt erfolgt. Dieses Verfahren soll aber hier nicht weiter erläutert werden.
von Kommunales Wissen kompakt 23. April 2025
Der Themenbereich "Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder" ist so umfassend, dass ich ihn in mehreren Folgen beleuchten möchte. Wie schon dargestellt vertritt der Rat die Bürgerschaft. Insoweit hat er also die Kompetenz einer kommunalpolitischen Führung. Konkret übt er diese dann dadurch aus, dass er das Recht hat, die Grundsätze der Gemeindeverwaltung festzulegen und über alle Angelegenheiten zu entscheiden. Zumindest soweit kraft Gesetzes nicht der Bürgermeister oder andere Gremien der Gemeinde zuständig sind. Darüber hinaus kann der Rat von sich aus selber die Kompetenzen an den Bürgermeister oder andere Gremien übertragen. Laut Literatur hat der Rat die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen und die Gemeindeverwaltung zu kontrollieren. Leider gestaltet sich dies durch unterschiedliche Wahrnehmungen und Auffassungen einzelner Akteure, gerade in Weilerswist, in der Praxis als besonders schwierig. Die Kommunalaufsicht ist an dieser Stelle auch selten hilfreich. Um Entscheidungen unabhängig treffen zu können, den Aufgaben gerecht zu werden, hat die Gemeindeordnung (GO) den Ratsmitgliedern einige besondere Rechte eingeräumt. Die GO räumt den Mitgliedern des Rates unterschiedliche Rechte ein. Man unterscheidet hier zwischen Rechten die mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam zustehen (Minderheitenrechte) und Rechten die jedem Ratsmitglied einzeln zustehen. Grundsätzliche Regelungen bezüglich des Ablaufs der Sitzungen finden sich in der GO wieder, Konkretisierungen gibt es für die jeweilige Gemeinde in der Geschäftsordnung des Rates (Beispiel: Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse in Weilerswist ). In der Reihe " Kommunales Wissen kompakt " werden zur Verschlankung, zur Kompaktheit, nicht alle Rechte und Pflichten voll umfänglich angesprochen. Das Ziel dieser Reihe soll schließlich weitrhin sein, einen kompakten, ersten Überblick zu geben und nicht alle Aspekte bis ins Detail zu beleuchten. Dies würde den Rahmen sprengen. Rechte mehrerer Ratsmitglieder zusammen (Minderheitenrechte): Bestimmte Rechte können nicht von einem einzelnen Ratsmitglied sondern nur von einer bestimmten Anzahl von Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden. Dies kann eine Fraktion oder auch ein Fünftel der Ratsmitglieder sein. Bereits aus dem Wortlaut "Ratsmitglieder" wird klar: der Bürgermeister wird bei der Ermittlung der Anzahl für ein solches Quorum nicht mitgezählt ( § 40 Abs. 2, S. 6 GO ). Hierzu später mehr, wenn es sich um das Thema Fraktionen dreht. Rechte einzelner Ratsmitglieder: Das Freie Mandat nach § 43 Abs. 1 der GO stellt klar, dass die Ratsmitglieder in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung handeln. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. Beteiligungsrechte / Ausschluss der Öffentlichkeit: Aus § 48 Abs. 2, S. 3 GO ergibt sich, dass Mitglieder des Rates u. a. das Recht haben an allen Entscheidungen, die vom Rat getroffen werden, beteiligt zu werden sowie zu Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen und den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen. Dies ist aber natürlich entsprechend zu begründen und darf nicht nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgen . Akteneinsicht nach § 55 Abs. 5 GO : Jedem Ratsmitglied steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Auf Verlangen ist die Akteneinsicht dann zu gewähren, wenn dies für die Vorbereitung einer Entscheidung der Gremien (dem das Mitglied angehört) dient oder der Kontrolle zur Ausführung eines Beschlusses als Ziel hat. Das Recht der Akteneinsicht dient der Kontrolle der Verwaltung und der Kontrolle der korrekten zeitnahen Ausführung der gefassten Beschlüsse. Es besteht auch ein Recht zur Bewerbung, Annahme und Ausübung des Mandates . Dies regelt § 44 Abs. 1 GO . Hierin wird festgelegt, dass niemand gehindert werden darf sich um ein kommunales Mandat zu bewerben. Kündigungen oder Entlassungen, die anlässlich einer Bewerbung um ein kommunales Mandat, wegen der zu erwartenden zeitlichen Bindung, ausgesprochen werden, sind unzulässig. Auch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nicht zulässig. Zudem besteht ein Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 2 GO . Mitglieder kommunaler Vertretungen sind von der Arbeit freizustellen soweit dies für die Wahrnehmung des Mandates erforderlich ist. Zur Ausübung des Mandates zählen dabei alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mandat stehen oder die auf Veranlassung des Rates oder eines Ausschusses erfolgen. Auch wichtige Besprechung mit dem Bürgermeister oder bedeutende repräsentative Termine zählen nach herrschender Meinung zu diesen Tätigkeiten. Nach § 44 Abs. 3 GO haben Ratsmitglieder zudem einen Anspruch auf Weiterbildung. Soweit es für die Ausübung des Mandats erforderlich ist, haben Ratsmitglieder Anspruch auf Urlaub an bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode. Allerdings höchstens an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaub allerdings ablehne, sofern zwingende betriebliche Belange diesem entgegenstehen. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat das Ratsmitglied für diesen (Weiterbildungs)Urlaub allerdings nicht. Den Ratsmitgliedern steht eine Aufwandsentschädigung ( § 45 Abs. 1 GO ) zu. Ihnen entsteht durch die Wahrnehmung ihres Mandats ein besonderer Aufwand, welcher nicht spezifisch berechnet und entschädigt werden kann. So kann die Einrichtung eines Arbeitszimmers, die Anschaffung eines Computers und Druckers oder auch die Anfertigung von Kopien erforderlich sein, welche ohne eine Entschädigung zu privaten / persönlichen Lasten des Ratsmitglieds gehen würde. Um nicht jeden einzelnen Grund und nicht jede Ausgabe spitz abrechnen zu müssen, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen. Mitglieder kommunaler Vertretungen haben neben den Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfall auch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe richtet sich einerseits nach dem Gremium den Mandatsträger angehört und nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune. Näheres regelt hier die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW ). Beispiel: für den Rat der Gemeinde Weilerswist beträgt diese 168,30 € monatlich zzgl. Sitzungsgeld i. H.. v. 25,50 € ( vgl. § 2 Abs. 1. Ziff. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 EntschVO NRW ). Übrigens : § 45 Abs. 4, S. 1 GO kann auf die Aufwnadsentschädigung nicht verzichtet werden. Aus § 69 Abs. 1 GO ergibt sich zudem ein Auskunftsrecht . Der Bürgermeister ist verpflichtet auf Verlangen eines Ratsmitgliedes, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. In der Theorie sind die Rechte der Ratsmitglieder also klar beschrieben. In der Praxis begegnen den Ratsmitgliedern dennoch viele Hürden. Nicht von ungefähr kommt es immer wieder zu kleineren (oder größeren) Streitereien zwischen einzelnen Ratsmitgliedern und der Verwaltungsspitzen. In jedem konkreten Einzelfall muss das Ratsmitglied bewusst entscheiden, welche rechtlichen Möglichkeiten (z. B. Klage gegen den Bürgermeister) es bereit ist, auszuschöpfen. Zum Verhältnis von Theorie und Praxis an anderer Stelle mehr.
von Kommunales Wissen kompakt 16. April 2025
Heute werfe ich einen Blick auf die sog. „Koppelkandidaten“, auch „gebundene Vertreter“ genannt. Wie bereits ausgeführt werden in den Wahlbezirken sind diejenigen Kandidaten/-innen direkt in Rat und Kreistag gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Kandidaten der Parteien und Wählergruppen besteht die Möglichkeit jeweils sog. Koppelkandidaten zu berücksichtigen. Dies sind persönliche, gebundene Vertreter, die in der jeweiligen Mitgliederversammlung der Parteien und Wählergruppen zu wählen sind. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein gewählte Kandidat aus, so kann automatisch dieser gebundene Vertreter/Koppelkandidat das Mandat übernehmen. Nach dem Ausscheiden des gewählten Kandidaten wird der sog. gebundene Vertreter / Koppelkandidat gefragt, ob er das Amt übernehmen möchte. Wann ja, rückt er nach. Lehnt der Koppelkandidat jedoch ab, greift automatisch der nächste bislang unberücksichtigte Kandidat auf der Reserveliste der Parte/Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat. Die Reserveliste ist demnach also nicht nur nu Verteilung der Sitze von Bedeutung. Sie bleibt bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode relevant.
von Kommunales Wissen kompakt 9. April 2025
Im letzten Beitrag habe ich angekündigt zu erläutern, wie man in der Praxis Ratsmitglied oder Kreistagsmitglied werden kann. Dem möchte ich natürlich nachkommen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Wahlgebiet in so viele Bezirke eingeteilt wird, wie Vertreter nach dem Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind. Ich möchte diese auf den ersten Blick recht abstrakt wirkende Formulierung (sowie die im Weiteren folgenden Erläuterungen) konkret am Beispiel der Gemeinde Weilerswist ausführen. Für andere Kommunen gilt dies analog. Das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) führt in § 3 Absatz 2 aus, wie viele Ratsmitglieder es in einer Kommune gibt und wie viele hiervon in Wahlbezirken gewählt werden. Dabei gilt der Grundsatz: die Hälfte der Ratsmitglieder wird in Wahlbezirken gewählt, die weiteren Vertreter des Rates werden aus sog. Reservelisten gewählt. Das Gesetz verknüpft die Gesamtzahl der Ratsmitglieder an die jeweilige Einwohnerzahl der Kommune. In Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern, aber weniger als 30.000 Einwohnern (also auf Weilerswist anzuwenden), werden nach dieser Bestimmung maximal 38 Vertreter (Ratsmitglieder), davon 19 in Wahlbezirken gewählt. Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat allerdings in seiner Sitzung 04.07.2019 die „Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden“ beschlossen. Dies heißt, er hat von seiner in der gleichen Vorschrift verankerten Möglichkeit einer Verkleinerung des Rates Gebrauch gemacht. Demnach ist die Zahl der für den Gemeinderat von Weilerswist zu wählenden um acht Personen auf 30 Mitglieder verringert worden. In der Praxis ist dann in jedem Wahlbezirk der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen im jeweiligen Wahlbezirk auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im Wahlbezirk entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los ( § 32 KWahlG ). Was zunächst unwahrscheinlich wirken mag, hat es tatsächlich bei der letzten Kommunalwahl in Weilerswist gegeben: Nur durch Losentscheid gelang hier Dino Steuer für die CDU in den Rat. Seine heutige Mitbewerberin um das Bürgermeisteramt, Myriam Kemp (Grüne), kam nach dem Losentscheid über die Reserveliste ihrer Partei in den Rat. Nach der damaligen Reserveliste hätte es Dino Steuer im Falle eines Losglücks für Myriam Kemp nicht in den Rat geschafft. Ein echtes Praxisbeispiel also an dieser Stelle, wie wichtig am Ende wirklich jede einzelne Stimme ist und es sich lohnt sein Wahlrecht zu nutzen. Aber was sind diese Reservelisten eigentlich? Parteien und Wählergruppen / Wählervereinigungen können sog. Reservelisten (nach § 16 KWahlG ) aufstellen. Diese enthalten in nummerierter Reihenfolge Partei- oder Gruppenbewerber, die sich unabhängig von den Wahlbezirken um einen Sitz im Rat bewerben. Bedeutet: werden die Kandidaten nicht direkt in ihren Wahlbezirken gewählt, also haben sie im jeweiligen Wahlbezirk nicht die Mehrheit der Stimmen, können Sie über die Reserveliste ihrer Partei oder Wählergruppierung/-vereinigung in den Rat gelangen. Die in den Wahlbezirken abgegebenen Stimmen sind also in keinem Falle unwichtig für das Gesamtergebnis der Wahlen.  Sollten die auf den Reservelisten aufgeführten Kandidaten hingegen doch direkt gewählt werden, nutzen Sie ihren (Reserve)Listenplatz nicht aus. Sie verbessern dafür auf diese Weise die Position, der nach ihnen in der Liste aufgeführten Bewerber ihrer Partei bzw. Wählervereinigung. Neben den dann 15 direkt gewählten Ratsmitgliedern werden die anderen 15 Ratsmitglieder nach einer „Verhältnismäßigkeitsberechnung“ auf die anderen Parteien oder Wählergruppen über deren jeweiligen Reservelisten verteilt. Kurz und vereinfacht: jede Partei und Wählergruppe erhält im Rat insgesamt so viele Sitze, wie ihr nach dem Gesamtwahlergebnis zusteht. Wenn Parteien oder Wählergruppen durch Direktmandate mehr Sitze erhalten, als ihnen nach der vorstehenden Berechnung der Sitze insgesamt zustehen, so erhalten die übrigen Parteien / Wählergruppen im Rahmen eines Verhältnisausgleiches zusätzliche Sitze. Die Benennung der Kandidaten für die Wahlbezirke und die Aufstellung der Reservelisten erfolgt durch die Parteien bzw. Wählergruppen. Die Unabhängige Wähler-Vereinigung Weilerswist beispielsweise nominiert ihre 15 Kandidaten für den Gemeinderat in einer Mitgliederversammlung am 07.Mai.
von Kommunales Wissen kompakt 2. April 2025
Heute möchte ich in meiner Serie erläutern, wie man rechtlich betrachtet in den kommunalen Rat / Kreistag kommen kann. Wie bereits ausgeführt, werden die Stadt- und Gemeinderäte sowie Kreistage (und damit deren Mitglieder) von der Bürgerschaft gewählt. Alle fünf Jahre wählen die wahlberechtigten Bürger in den Kommunen Nordrhein-Westfalens in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl ihre Räte und Kreistage. Ein besonderes Augenmerk sie noch auf den Begriff „wahlberechtigt“ gelenkt. Warum? Nun, grundsätzlich sind alle Bürger wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), die in der jeweiligen Gemeinde (bzw. kommunalen Gebietskörperschaft) mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. Neben Deutschen dürfen auch Bürger aus anderen EU-Staaten abstimmen, vgl. § 7 Kommunalwahlgesetz (KWahlG ). Davon abzugrenzen ist das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit selbst zu kandidieren. Im Gegensatz zu den Bundestagswahlen und vielen Landtagswahlen in Deutschland, sind in vielen Bundesländern (auch in Nordrhein-Westfalen) Jugendliche bereits ab 16 Jahren wahlberechtigt. Sie dürfen bei den Kommunalwahlen teilnehmen. Ein passives Wahlrecht gilt aber dennoch dabei erst ab 18 Jahren. Nach Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss ist die Wahl der gewählten Kandidaten formal erfolgt. Diese werden nun aufgefordert, ihre Annahme oder Nichtannahme der Wahl zu erklären. Wird die Wahl angenommen und bestehen keine Ablehnungs- oder Hinderungsgründe steht einem tatsächlichen Amtsantritt nichts mehr im Wege. In einer sog. konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates bzw. Kreistages werden die neuen Rats- bzw. Kreistagsmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer „Amtspflichten verpflichtet“. Das Kommunalrecht zählt hingegen aber auch Hinderungsgründe auf, wonach Bürger zwar gewählt werden können, eine Mitgliedschaft im Rat oder Kreistag Ihnen jedoch verwehrt bleibt. Die Rede ist hier dann von der sogenannte Inkompatibilität, sprich Unvereinbarkeit. Hintergrund ist, dass sich insbesondere aus bestehenden Dienst-, Beschäftigungs- oder Gesellschaftsverhältnissen ergebende Interessenkollisionen vermieden werden sollen. Hier greift § 13 des KWahlG : So können Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können), nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Sie müssten sich dann in der Praxis entscheiden, ob sie ihr Mandat annehmen und ihr bisheriges Dienst- / Beschäftigungsverhältnis aufgeben oder auf ihr Mandat verzichten. In der Praxis dürfte Letzteres der Fall sein, denn wer würde „zu Gunsten“ einer im Verhältnis geringen Aufwandsentschädigung seinen Hauptberuf aufgeben. Nächste Woche folgt dann neben diesem theoretischen Einblick in die Wahl zum Rats- oder Kreistagsmitglied eine Erläuterung, wie es denn in der Praxis zu einer Kandidatur kommen kann . Getreu der Fragestellung: was sind die konkreten Voraussetzungen?
von Kommunales Wissen kompakt 26. März 2025
Immer wieder werde ich aufgrund meiner Erfahrungen als Ratsmitglied, mehr als drei Jahrzehnten anhaltender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung sowie meinen verschiedenen Lehraufträgen, nach rechtlichen Zusammenhängen und Erläuterungen zu Begriffen rund um Verwaltung, Politik und Verwaltungs- sowie Kommunalrecht gefragt. Was läge also näher, als einzelne Aspekte meiner Erläuterungen auch einfach einmal niederzuschreiben und sie hiermit auch einer noch breiteren Gruppe näherzubringen? Immerhin, in wenigen Monaten stehen auch schließlich hier vor Ort Kommunalwahlen an und die Fragen an mich nehmen eher zu als ab. Daher werde ich in den nächsten Wochen sukzessive den einen und anderen Begriff erläutern und hoffen, auf diesem Wege auch allen Interessierten einige Zusammenhänge und Begrifflichkeiten zu erläutern. Der Einfachheit und Verständlichkeit der komplexen Gesamtthematik werde ich bewusst nicht immer auf einzelne rechtliche Ausnahmen und alle Besonderheiten in den jeweiligen Themenbereichen eingehen. Insoweit sind alle meine Ausführungen als „nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr“ zu verstehen. Einen Anspruch auf vollumfassende rechtliche Darstellung kann ich insoweit also bewusst nicht erfüllen. Es soll vielmehr darum gehen ein grundsätzliches (!) Verständnis für Begrifflichkeiten und Zusammenhänge zu vermitteln. Der guten Ordnung halber sei erwähnt: die Nutzung einzelner Begriffe, die vermeintlich rein nur ein Geschlecht ansprechen oder benennen, sollen lediglich der einfacheren Lesbarkeit dienen und entstammen in der Regel den aktuell gültigen Rechtsnormen. Den Auftakt möchte ich heute mit dem Begriff „Kommunale Selbstverwaltung“ machen. Nordrhein-Westfalen besteht aus 396 Städten und Gemeinden sowie 31 Kreisen. Sie sind die Grundlage unseres Staatsaufbaus. Ihre Aufgabe ist es – kurz uns einfach (mit meinen Worten) gesagt -, sich um ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu kümmern. Die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise ist in Artikel 28 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland und Art. 78 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen verankert und vor allem garantiert. Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des GG sichert die sog. institutionelle Garantie der Selbstverwaltung. Der Kernbereich der Selbstverwaltung der Gemeinden umfasst nach Artikel 28. Abs. 2 Satz 1 des GG die Befugnis, alle „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ innerhalb des gesetzlichen Rahmens eigenverantwortlich zu regeln. Hieraus wird dann u. a. die sog. Allzuständigkeit der Gemeinden für örtliche Angelegenheiten abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht definiert dies als „diejenigen Bedürfnisse, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindebürgern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen.“ Konkret: die Kommunen sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Diese Gewährleistung umfasst damit bestimmte Schlüsselkompetenzen, sog. Gemeindehoheiten. Hierzu zählen insbesondere die Gebiets-, Organisations-, Satzungs-, Planungs- und Finanzhoheit. Als Beispiel sei hier eigene Steuerhebesatzrecht genannt. Aber wie kann und darf sich eine Kommune denn um ihre eigenen Angelegenheit kümmern? Es ist selbstverständlich unwahrscheinlich und nicht ernsthaft organisierbar, dass sich alle Einwohner regelmäßig treffen und über alle Fragestellungen des gemeinsamen Lebens und Miteinanders abstimmen. In der Praxis wird dies durch sogenannte „Organe“ geregelt. Diese werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die Bürgerschaft gewählt. Diese Organe handeln dann quasi stellvertretend für die gesamte Bürgerschaft. In den Städten und Gemeinden sind dies der Rat und der Bürgermeister. In kreisfreien Städten der Rat und der Oberbürgermeister. Für den Kreis sind dies zudem der Landrat sowie der Kreistag. Demnach sind beispielsweise der Bürgermeister und der Rat gemeinsam Träger der öffentlichen Verwaltung. Ein ganz wesentlicher Umstand., den manchen (leider auch aktuelle aktiv handelnden) Personen meiner Erfahrung nach nicht immer klar zu sein scheint! Hierzu an anderer Stelle mehr. Die nächste Wahl dieser Organe findet hier vor Ort übrigens am 14. September diesen Jahres statt. Als Weilerswister wählen Sie dann einen neuen Bürgermeister, den Rat, den Landrat sowie den Kreistag. Jeweils als Ihre Vertretung für Ihre Interessen, für Ihre Anliegen! Nicht unwichtig, oder?