Pflichten der Ratsmitglieder, Teil 1
Wie im letzten Beitrag dargestellt, sind für Ratsmitglieder die Vorschriften der §§ 30 - 32 der Gemeindeordnung NRW (GO) anwendbar. Ratsmitglieder verfügen neben ihrem Rechten auch über Pflichten.
Verschwiegenheitspflicht:
Nach § 30 Abs. 1 i. V. m. 43 Abs. 2 GO haben Mitglieder kommunaler Vertretungen, also u. a. Ratsmitglieder, über ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Dabei geht es um solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung entweder gesetzlich vorgeschrieben sein kann oder sich aber aus der Natur ihrer Sache erforderlich ist. Dies könnten beispielsweise schutzwürdige, personenbezogene Daten sein, deren Mitteilung (an andere) den berechtigten Interesse der betroffenen Personen zuwiderlaufen würde. Ratsmitgliedern ist es beispielsweise auch nicht erlaubt ohne Genehmigung vor Gericht oder auch außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben. Derartige Genehmigungen würde entsprechend des § 43 Abs. 2 GO bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss erteilen.
Liegen Ausschließungsgründe nach § 31 i. V. m. § 43 Abs. 2 vor sind diese zu offenbaren. Bei Ausschließungsgründen wegen Befangenheit besteht diese Offenbarungspflicht nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 bei Mitgliedern des Rates gegenüber dem Bürgermeister, bei Ausschussmitgliedern gegenüber dem Ausschussvorsitzenden.
Die Zielsetzung der in § 31 GO festgeschriebene Mitwirkungsverbote liegen unter anderem darin, dass
- diese das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken sollen,
- einzelne Ratsmitglieder vor Interessenskonflikten geschützt werden sollen,
- bereits der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme vermieden werden soll
- und einer Vettern- und Günstlingswirtschaft entgegengewirkt werden soll.
Nach § 50 Abs. 6 GO gelten Ausschließungsgründe des § 31 GO für die Mitglieder des Rates. Dies umfasst damit auch den Bürgermeister.
Nach § 43 Abs. 2 in V. m. § 31 Abs. 1 GO darf ein Ratsmitglied, den die Entscheidung in einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, weder beratend noch entscheidend an dieser Entscheidung mitwirken.
Ein Ausschluss von der Beteiligung gilt ebenso für Entscheidungen, die für Angehörige des Mandatsträgers und für ihn Kraft Gesetzes oder Kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen einen unmittelbaren Vor -oder Nachteil haben können. Der Begriff des Angehörigen wird im § 31 Abs. 5 GO durch in Form einer Aufzählung abschließend definiert.
Bei der Frage der Befangenheit ist dabei nicht darauf abzustellen, ob der Vor- oder Nachteil tatsächlich eintritt. Bereits die bloße Wahrscheinlichkeit, dass dieser Vor- oder Nachteil eintreten kann, begründet die Befangenheit. Des Weiteren ist auch von Relevanz, ob der entsprechende Vor- oder Nachteil in unmittelbarem im Zusammenhang mit der Entscheidung eintreten wird.
Der Rat trifft allerdings auch Entscheidungen, die für alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune oder für eine größere Gruppe von Einwohnern Vor- oder Nachteil bringen kann.
Deswegen ist in § 31 Abs. 3 GO eine sogenannte Gegennorm zu § 31 Abs. 1 und 2 GO geschaffen.
Hier werden Tatbestände genannt, nach denen ein festgestelltes Mitwirkungsverbot nicht gilt. So ist zum Beispiel ein Mandatsträger, der auch Hundebesitzer ist, bei der Entscheidung über die Höhe der Hundesteuer befangen. Allerdings wird dieses Mitwirkungsverbot aber in § 31 Abs. 3 GO aufgelöst, da es sich hier nicht nur um individuelle Interessen handelt, sondern vielmehr um die Interessen der Bevölkerungsgruppe der Hundebesitzer. Somit darf das betroffene Ratsmitglied an einer solchen Entscheidung durchaus mitwirken. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe begründet also nicht, ein gültiges Mitwirkungsverbot.
Im Anschluss an Teil 2 der „Pflichten der Ratsmitglieder“ werde ich zum besseren Verständnis konkrete Beispiele benennen. Die bloße rechtliche Beschreibung ist zugegebenermaßen noch recht abstrakt.










