Rechte der Ratsmitglieder, Teil 2
Wie im letzten Kapitel angedeutet gibt es neben den einzelnen Rechten der Ratsmitglieder auch solche, die sie zusammen mit anderen Ratsmitgliedern gemeinsam haben („Minderheitenrechte“),
Diese können sie als Fraktion oder als „ein Fünftel der Ratsmitglieder“ beanspruchen.
Einberufung des Rates:
Ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion können nach § 47 Abs. 1 Gemeindeordung NRW (GO) vorn Bürgermeister die Einberufung des Rates verlangen. Der Bürgermeister hat – wie auch bei einigen andeen Fällen – keine Handhabe sich diesem Ansinnen zu verwehren: er muss den Rat unverzüglich einberufen. Er hat dabei die in der jeweiligen Geschäftsordnung verankerten Einladungsfristen sowie andere formelle Voraussetzungen zu beachten.
Bestimmung von Tagesordnungspunkten:
Nach § 48 Abs. 1 GO muss der Bürgermeister Vorschläge, die ihm „innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist“ von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion eingereicht werden, in die Tagesordnung aufnehmen: An dieser Stelle wird ebenfalls deutlich, dass das Amt des Bürgermeisters m. E. deutlich weniger relevant ist, als ein funktionierender, erngagierter Rat. Denn auch an dieser Stelle ist der Bürgermeister nicht berechtigt, vor der Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung zu prüfen, inwieweit ein dabei gestellter Antrag materiell mit geltendem Recht vereinbar ist: er hat den beantragten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Akteneinsicht:
Entsprechend der Regelungen aus § 55 Abs. 3 und 4 GO kann ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion Aktenesinsicht beantragen. Dies ergibt sich logischerweise aus dem Umstand, dass der Rat die Durchführung seiner Beschlüsse und seiner Ausschüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten überwacht. Hierzu kann der Rat mit der Mehrheit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen.
Dabei ist für die Wahrnehmung der Akteneinsicht übrigens nicht in jedem Fall ein Beschluss erforderlich. Es reicht auch die Beantragung durch ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion aus. Der Bürgermeister muss dann die entsprechenden Akten zusammenzustellen und zur Einsichtnahme vorlegen.
Fraktionsbildung:
An dieser Stelle bietet es sich die Erläuterung an, was unter einer Fraktion zu berstehen ist Nach § 56 Abs. 1 GO sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu einem möglichst gleich ausgerichteten politischen Handeln zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern, in kreisfreien Städten aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass sich zwei Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, zu einer Gruppe zusammenfinden.
Um die Arbeit einer Fraktion zu koordinieren, vor allem aber auch um die Entscheidungen vorbereiten zu können, gibt es regelmäßig Fraktionssitzungen. So soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder einer Fraktion im gesamten Beratungsgang einer Entscheidung miteinander austauschen können. Um den sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung zu finanzieren, haben die Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Haushaltsmittel.
Einspruchsrecht gegen Ausschussbeschlüsse:
Gemäß § 57 Abs. 4 S. 2 GO haben der Bürgermeister oder ein Fünftel der Ausschussmitglieder ein Einspruchsrecht. Nach § 41 Abs. 2 GO kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die nicht in seine ausschließliche Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO fallen und die keinem anderen Organ zugewiesen sind auf die von ihm nach § 57 GO gebildeten Ausschüsse übertragen. Diese Ausschüsse können dann in diesen Angelegenheiten abschließend entscheiden.
Dennoch besteht nach § 57 Abs. 4 S. 2 GO für den Bürgermeister oder einem Fünftel der Ausschussmitglieder die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Hierzu ist in der Geschäftsordnung des Rates zu regeln, innerhalb welcher Frist nach der Beschlussfassung der Einspruch erfolgen muss. Über den Einspruch entscheidet dann der Rat. Er trifft aber nicht die Sachentscheidung, sondern entscheidet nur über den Einspruch. Die Zuständigkeit verbleibt weiter beim Ausschuss, es sei denn, der Rat macht von seinem sog. Rückholrecht Gebrauch. Das heißt, er entzieht dem Ausschuss die Zuständigkeit, um selbst zu entscheiden.
Widerspruchsrecht gegen die Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze:
Im Anschluss an eine Kommunalwahl versuhen sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen. Dieser Vereinbarung zwischen den Fraktionen kann nach
§ 58 Abs. 5 S. 1 GO allerdings von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen werden, sodass dann die Verteilung nach dem sog. Höchstzahlverfahren nach d'Hondt erfolgt. Dieses Verfahren soll aber hier nicht weiter erläutert werden.










