Arbeit des Rates, Teil 1

28. Mai 2025

Die "Arbeit des Rates", wieder ein sehr umfangreiches Thema, welches ich angesichts des Umfangs wieder unterteilen muss.


Wenn es um die Arbeit des Rates geht, dann muss man sich zunächst damit befassen, welche Aufgaben der Rat eigentlich hat. Wer meine Serie aufmerksam verfolgt hat, der erinnert sich: Rat und Verwaltung sind Träger der Selbstverwaltung. Sie kümmern sich, sehr kurz dargestellt, um alle Angelegenheiten der Gemeinde.


Wie schon berichtet, besteht der Gemeinderat aus den gewählten Ratsmitgliedern sowie dem Bürgermeister. Den Vorsitz in den Ratssitzungen führt in der Regel der Bürgermeister, der dabei ebenfalls stimmberechtigt ist.


Dem Rat obliegt die Verantwortung für sämtliche kommunalen Verwaltungsangelegenheiten. Es gibt jedoch bestimmte Entscheidungen, die ausschließlich vom Rat getroffen werden dürfen und nicht delegiert werden können. Dazu zählen nach § 41 GO NRW insbesondere:


  • Festlegung grundlegender Verwaltungsgrundsätze
  • Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter
  • Wahl der Beigeordneten
  • Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts sowie anderer Ehrentitel
  • Änderungen des Gemeindegebietes
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften
  • Endgültige Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren sowie satzungsrechtliche Entscheidungen auf Grundlage des Baugesetzbuches
  • Verabschiedung des Haushaltsplans und Stellenplans, Aufstellung von Haushaltskonsolidierungskonzepten sowie Zustimmung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
  • Bestellung und Abberufung der Leitung sowie der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung – auch für Aufgaben, die über die gesetzliche Pflicht hinausgehen
  • Zustimmung zu Verträgen zwischen der Gemeinde und Ratsmitgliedern, Ausschussmitgliedern oder dem Bürgermeister sowie leitenden Verwaltungsmitarbeitern – entsprechend den Vorgaben der Hauptsatzung
  • Übernahme freiwilliger Aufgaben ohne gesetzliche Verpflichtung
  • Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen


Darüber hinaus kann der Rat bestimmte Aufgaben an Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen.


Die laufenden Verwaltungsangelegenheiten werden in der Regel vom Bürgermeister eigenverantwortlich geführt. Sie erfordern keine Beratung oder Entscheidung durch den Rat oder die Ausschüsse. Es gibt grundsätzlich eine klare Abgrenzung zwischen politischen Entscheidungen und administrativem Handeln. In der Praxis führt dies in manchen Kommunen jedoch regelmäßig zu Kompetenzgerangel. So argumentiert man seitens der Verwaltung oft mit dem sperrigen Begriff des "Geschäftes der laufenden Verwaltung". Erfahrungsgemäß auch dann, wenn es oft nicht zutrifft. Spätestens an dieser Stelle brauchen manche Ratsmitglieder oft starke Nerven und reißfeste Hosentaschen. Letztere müssen nur allzu oft geballte Fäuste in sich tragen.


Der Gemeinderat ist entsprechend der Regelungen des
§ 49 GO beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wurde, gilt der Rat als beschlussfähig. Wird ein Tagesordnungspunkt wegen Beschlussunfähigkeit vertagt und erneut zur Abstimmung aufgerufen, kann der Rat bei der zweiten Beratung unabhängig von der Zahl der Anwesenden entscheiden – vorausgesetzt, in der Einladung wurde auf diese Sonderregelung hingewiesen.


Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst (
§ 50 GO). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In der Regel wird offen abgestimmt. Es kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung beantragt werden. In einem solchen Fall hat die geheime Abstimmung Vorrang vor der namentlichen.


Enthaltungen und ungültige Stimmen beeinflussen die Feststellung der Beschlussfähigkeit, werden aber bei der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt. Wird ein Antrag beispielsweise mit 21 Ja-Stimmen und 10 Enthaltungen angenommen, gilt dieser Beschluss als einstimmig.

von Fraktion 26. Mai 2025
Was haben wir gesagt, was haben wir getan? Zum Thema: Einwohnerfragerecht In der heutigen Folge „Gesagt-Getan“ blicken wir auf Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger. Für uns als UWV ein ganz wichtiger Aspekt. Heute betrachten wir hier den Teilaspekt der „Einwohnerfragestunden“. Als der aktuelle Rat frisch gewählt war, hatte insbesondere die UWV-Fraktion zahlreiche Änderungen für die Geschäftsordnung eingebracht. Ziel: war es dabei die Beteiligung der Bürgerschaft zu verbessern und für mehr Transparenz zu sorgen. So wie im Wahlprogramm 2020 als Ziel aufgeführt. Manches Vorhaben scheiterte am Widerstand der Mehrheiten. Manches gelang uns dennoch. Positives Beispiel: ist der in den Sitzungen regelmäßig wiederkehrende Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“: So sah die alte Geschäftsordnung noch vor, dass Anfragen der Bürger drei Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden mussten. Dazu mussten die Fragesteller diese Fragen auch noch einmal selber vortragen. Dank der Initiative der UWV-Fraktion konnte hier eine Verbesserung erzielt werden. Fragen müssen heute nicht mehr schriftlich im Vorfeld eingereicht werden und können in jeder öffentlichen Sitzung auch spontan in mündlicher Form gestellt werden. Dies gilt zudem nicht nur für die Ratssitzugen sondern auch in den Sitzungen der Ausschüssen. Kaum zu glauben: aber für eine solche, vermeintlich kleine Verbesserung musste die UWV gegen Widerstände angehen. So bezog sich die Verwaltung hinsichtlich der Notwendigkeit des bisherigen Verfahrens, schlicht auf die Muster-Geschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die UWV arbeitete heraus, dass dieses Argument zur Beibehaltung des bisherigen Verfahrens nicht zutreffend war. Die Mustersatzung sah die unnötige Hürde einer vorherigen, schriftlichen Formulierung der Fragen, samt entsprechender Fristsetzung keineswegs vor. Erstaunlich, dass die anderen politischen Mitbewerber das Verfahren früher offenbar als normal angesehen haben. Ebenfalls spricht es für sich, dass Bürgermeisterin und manche/r Ausschussvorsitzende/r über diesen Tagesordnungspunkt noch lange Zeit in den Sitzungen hinweg gingen. Ganz nach der alten Praxis: „es liegen keine schriftlichen Anfragen vor“. Die UWV will die neue, bürgerfreundliche Regelung zukünftig weiter in der Geschäftsordnung verankert wissen. Bestrebungen diese Beteiligung wieder zurückzudrehen, werden wir widersprechen. Aus dem Wahlprogramm 2020: Unabhängig davon machen wir uns für andere Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates stark. Einwohnerfragestunden können hier anders gelebt werden. Derzeit müssen die Anfragen vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. Dies stellt für uns eine nicht nachvollziehbare Hürde dar. Wir möchten, dass Einwohner ihre Anliegen ohne vorherige Anmeldung in den politischen Gremien mündlich vortragen können. Je nach Komplexität der Frage, sind wir uns im Klaren darüber, dass nicht immer zu jeder Zeit eine voll umfängliche Antwort möglich sein wird. Im Sinne des Fragestellers sollte diese aber im Nachgang immer noch ausgiebig von der Verwaltung beantwortet werden. Ergebnis 2025: Die UWV hat das beschriebene Ziel aus dem Wahlprogramm erreicht.
von Frauen in der UWV 25. Mai 2025
Einladung zum Frauentreff der "Unabängigen" Dienstag, 3. Juni 2025 · 19:00 Uhr Historische Weinstube · Hotel zum Schwan Ein Abend unter Frauen – voller Lebensfreude, Austausch und echter Verbundenheit. Am 3. Juni laden wir herzlich zum nächsten Frauentreff der UWV ein. In der stimmungsvollen Atmosphäre der historischen Weinstube im Hotel zum Schwan genießen wir inspirierende Gespräche, stärken unser Netzwerk und feiern die Vielfalt unserer Gemeinschaft. Ob neues Gesicht oder vertrautes Gesicht – jede Frau ist willkommen. Kommen Sie vorbei, lassen Sie sich ein auf gute Gespräche und einen genussvollen Abend in bester Gesellschaft. Wir freuen uns auf Sie! Foto: geralt auf pixabay.de
von Gemeindeverband 24. Mai 2025
Es ist an der Zeit nun auch nach und nach unsere Kandidatinnen und Kandidaten vorzustellen. Den Auftakt machen wir heute mit unserem Kandidaten für den Wahlbezirk 413, Groß Vernich (Nord): Joachim Dürer Jahrgang 1940, verwitwet Beruf: Regierungsdirektor a.D. "Nur eine starke UWV in Rat und Kreistag ist Garant für eine Politik, die die Menschen wirklich mitnimmt und in Entscheidungen einbezieht. Das Allgemeinwohl muss wieder mehr in den Mittelpunkt rücken. Nur so kann Politik wieder an Glaubwürdigkeit gewinnen.” Joachim Dürer ist Gründungsmitglied der „Unabhängigen“ in Weilerswist. Er verfügt über außerordentlich viel politische Erfahrungen, u. a. als ehemaliges Mitglied des Kreistages. Portraitfoto: Kaspar Photography
von Gemeindeverband 23. Mai 2025
Kommunalwahl 2025 Themenbereich: Verwaltung Heute werfen wir in unserem Wahlprogramm den Blick in den Themenschwerpunkt Verwaltung. Wir setzen uns unter anderem ein für: • Eine Verwaltung, die ein Arbeitsklima der Zufriedenheit schafft • Eine effiziente Verwaltung • Nachvollziehbarkeit der kommunalen Gebühren • Eine Gemeindeverwaltung, die auch als Ausbilder auftritt • Zukunftsorientierte Arbeitsplätze • Schaffung einer Schnittstelle zwischen Verwaltung und privaten Akteuren • Ausbau der Interkommunalen Zusammenarbeit Konkret / Im Einzelnen sagen wir hierzu in unserem Wahlprogramm: Unsere Verwaltung muss ein Arbeitsklima der Zufriedenheit schaffen Eine wichtige Voraussetzung für eine funktionierende Verwaltung ist bürgernahes und serviceorientiertes Personal. Dies setzt ein hohes Maß an Qualifikation und Motivation voraus. Dem vorhandenen Personal sollen daher u. a. mehr Entwicklungsperspektiven und Gelegenheiten zur Fortbildung gegeben werden. Wir stehen für eine effiziente Verwaltung Wir werden weiterhin die vorhandene Verwaltungsstruktur kritisch hinterfragen und für die Zukunft neu ausrichten. Explizit denken wir an den Bauhof. Aufgaben werden seit Jahren an externe Firmen vergeben. Ein Beispiel hierfür ist der Winterdienst. Wir stehen dazu, dass der Bauhof perspektivisch zu einem Dienstleistungs- und Servicebetrieb ausgebaut werden sollte. Fremdvergaben dürfen nur die Ausnahme und nicht die Regel sein. Hierzu bedarf einer kritischen Auseinandersetzung, welche Aufgaben in welchem Maße und mit welcher personellen Ausstattung wahrgenommen werden können und sollen. Maßgeblich für die jeweiligen Entscheidungen muss eine Abwägung von Kosten und Nutzen sein. Zwar hat die Verwaltung eine Organisationsuntersuchung durchführen lassen, deren Ergebnisse im Wesentlichen der Politik unter fadenscheinigen Gründen vorenthalten wurden. Veränderungen organisatorischer Art wurden bedauerlicherweise danach nicht herbeigeführt. Wir haben die kommunalen Gebühren im Blick Bis zur ersten Ratsperiode der UWV kam es immer wieder zu verschiedenen Kostensteigerungen bei den diversen kommunalen Gebühren. Wir haben deutlich gemacht, dass wir dies so nicht unterstützen werden. Tatsächlich haben sich die Fehlkalkulationen nun in geringen Grenzen gehalten. Einzelne Unschärfen können wir nachvollziehen. Unsere Gemeinde als Ausbilder Es muss mehr in Ausbildung investiert werden. Die Gemeindeverwaltung muss hier ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und jährlich Auszubildende einstellen, um dem demografischen Wandel entgegenzuwirken. Laut Erhebungen fehlen den öffentlichen Verwaltungen Hunderttausende Mitarbeitende, auch in den Kommunalverwaltungen. Bei einer ohnehin schon dünnen Personaldecke in der Gemeindeverwaltung Weilerswist muss, insbesondere auch der Personalfluktuation, entgegengewirkt werden. Wir stehen für zukunftsorientierte Arbeitsplätze In diesem Zusammenhang stellen wir uns mitarbeiterorientierte Arbeitsbedingungen vor. Dies könnten Weiterentwicklungsmöglichkeiten für alle Mitarbeitende sein, als auch ausgewogene Arbeitszeit- sowie Arbeitsplatzmodelle. Wir streben an, dass sich Auszubildende nach erfolgreicher Abschlussprüfung langfristig an die Gemeindeverwaltung binden. Nur eine ausreichende personelle Ausstattung kann auch persönliche Überlastungen und somit auch Krankenstände vermeiden. Schaffung einer Schnittstelle Verwaltung<> privaten Akteuren Die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und privaten Akteuren sowie Vereinen muss zum Nutzen der Bürgerschaft ausgebaut werden. Eine zentrale Ansprechperson als „Kümmerer“ muss zur Verfügung stehen. Diese zeigt nicht nur Wege auf. Sie erörtert Möglichkeiten, und stellt als Service den Kontakt zu anderen Ansprechpartnern her und bietet Lösungen an. Interkommunale Zusammenarbeit Wir können uns nach wie vor für die Verwaltung, deren Aufgabenwahrnehmung und die gesamte Entwicklung unserer Gemeinde, einen intensiven Prozess zum "Modelling of Excellence" vorstellen: D. h. wir können und wollen von anderen Kommunen und ihren Erfahrungen lernen und die besten Lösungen für Weilerswist nutzen, um erfolgreicher zu werden. Bisher sind unsere Anträge an dieser Stelle oft gescheitert. Die Argumente der Verwaltung, von denen sich leider allzu oft unsere politischen Mitbewerber haben überzeugen lassen, reichten von Personalmangel bis hin zu fragwürdigen Rechtsauffassungen. Eine UWV mit mehr Stimmanteilen kann hier zukünftig für mehr für unsere Weilerswister Gesellschaft bewirken.
von Kreisverband 21. Mai 2025
CDU, SPD und Grüne werden vom Verfassungsgerichtshof in die Schranken gewiesen Kleine Parteien und Wählervereinigungen sind in ihren demokratischen Rechten gestärkt worden. In einer nachvollziehbaren Entscheidung, haben die Richter des Verfassungsgerichtshofes die im letzten Jahr von CDU, SPD und Grünen im Landtag beschlossenen Änderungen zum Kommunalwahlgesetz nun für unzulässig erklärt. Uwe Wegner , Vorsitzender des Kreisverbandes der Unabhängigen Wähler-Vereinigung (UWV), sieht sich mit dem Urteil in seiner bisherigen Haltung bestätigt: „Es hatte schon damals Geschmäckle, dass die einzigen Profiteure einer veränderten Berechnung der Sitze eben nur die großen Parteien CDU, SPD und Grüne waren, alle anderen aber bei der Sitzverteilung in den kommunalen Vertretungen, der Räte und Kreistage, benachteiligt wurden. Das hat nun der Verfassungsgerichtshof mehrheitlich ebenso gesehen. Es kann schlichtweg nicht gerecht sein, dass für die großen Parteien bei der Berechnung der Sitze die erzielten Prozentpunkte nach der Wahl für die Sitzverteilung aufgerundet, bei den kleinen aber hingegen abgerundet werden sollten.“ Es brauche schon viel Fantasie, dies als gerecht zu verteidigen und anzunehmen, mit derartigen Tricks die Vielfältigkeit politischer Meinungen und damit den Wählerwillen in den kommunalen Vertretungen einzuschränken zu wollen und dies als verfassungskonform zu betrachten. Der Verfassungsgerichtshof sah jedenfalls eine Einschränkung der Chancengleichheit. Wegner abschließend: „Damit ist klar: jede einzelne Wählerstimme für Wählervereinigungen, wie der UWV, geht nicht verloren. Sie bringt weiter mehr Meinungsvielfalt in die kommunalen Vertretungen. Ich gehe davon aus, dass die Wähler den unsäglichen Versuch der Benachteiligung von Wählervereinigungen mit ihrem Votum am 14.09. entsprechend quittieren werden."
von Kommunales Wissen kompakt 21. Mai 2025
Zu den Pflichten der Ratsmitglieder gehört es, wie im letzten Beitrag schon dargestellt, Ausschließungsgründe anzuzeigen bzw. zu erklären. So kann neben der bereits erwähnten persönlichen Befangenheit ein Mandatsträger auch als Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt kommen. Dann zum Beispiel wenn bei einer Entscheidung der Arbeitgeber des entsprechenden Ratsmitgliedes betroffen ist. Entsprechend des § 31 Abs. 2 GO NRW is t in diesem Fällen zu prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung für den Arbeitgeber einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, bei dem das Ratsmitglied gegen Entgelt beschäftigt ist. Entscheidend ist dabei allerdings auch, in welcher Funktion der Mandatsträger hier beim Arbeitgeber tätig ist. Sprich: ist er „nur“ einfacher Angestellter oder sogar für eine bestimmte Angelegenheit vielleicht sogar selber verantwortlich. Und: ist der Vor- oder Nachteil tatsächlich als „unmittelbar“ zu bezeichnen? Schlussendlich gilt: Wer annehmen muss nach den Vorschriften der GO befangen zu sein, der muss dies unaufgefordert der Sitzungsleitung (Ausschussvorsitzender oder Bürgermeister) anzuzeigen. Handelt es sich um eine Entscheidung im öffentlichen Teil einer Sitzung, kann der Mandatsträger als „Zuschauer“ bei der Beratung anwesend bleiben. Handelt es sich um Beratungen und Entscheidungen in einem nichtöffentlichen Punkt, so hat er den Sitzungsraum zu verlassen. Was sind die Folgen? Rein verfahrenstechnisch führt die Mitwirkung eines wegen Befangenheit auszuschließenden Mandatsträgers zur Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses. Es ist allerdings möglich dies zu heilen. Dies kann geschehen, indem das handelnde Organ (Rat oder Ausschuss) noch einen fehlerfreien Beschluss folgen lässt. Allerdings hat der Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass gefasste Beschlüsse nicht dauerhaft der Gefahr einer Rechtswidrigkeit ausgesetzt werden sollen. In § 30 Abs. 6 GO ist geregelt, dass die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Nach § 54 Abs. 4 GO kann die Verletzung eines Mitwirkungsverbotes in jedem Fall nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beschluss (oder der Angelegenheit die der öffentlichen Bekanntmachung bedarf, zum Beispiel Satzungen, nach der öffentlichen Bekanntmachung) geltend gemacht werden. Ausnahme ist: der Bürgermeister hat diesen Beschluss vorher beanstandet oder die Verletzung des Mitwirkungsverbotes wurde vorher von Anderen gegenüber der Gemeinde gerügt.
von Fraktion 19. Mai 2025
Was haben wir gesagt, was haben wir getan? Zum Thema: Einzelhandelskonzept Die Kommunalwahl wirft ihre Schatten voraus. Es ist wieder die Zeit der großen Versprechen und Zusagen angebrochen. Wie bei jeder Wahl. Wir als Unabhängige Wähler-Vereinigung (UWV) wollen im Wahlkampf einen anderen Weg einschlagen, nämlich zeigen, was wir uns in unserem letzten Wahlprogramm als Ziel gesetzt haben und was daraus geworden ist. Diese Art einer Bilanz, durchaus auch selbstkritisch, sollten die Wählerinnen und Wähler bei allen politischen Gruppierungen einfordern und ihre Rückschlüsse ziehen. So können sie selbst gut entscheiden, wem sie Vertrauen schenken. Logischerweise kann keine politische Kraft alle Ziele des eigenen Programms erreichen. Es dient aber als Kompass und Richtschnur. Als UWV haben wir keine Angst vor derartigen Vergleichen. Im Gegenteil. Den Beginn machen wir heute mit dem Thema „Einzelhandelskonzept“. 2020 haben wir in unserem Wahlprogramm klargestellt, dass uns viel daran gelegen ist , dass Weilerswister in "Ihrem" Ort einkaufen. Wir wollten eine stärkere Bindung der Kaufkraft für unsere Gemeinde. Wir waren überzeugt, dass ein Einzelhandelskonzept Antworten auf die Frage liefern muss, wie dies gelingen kann. Wir wollten wissen, was sich lohnt hier in unserer Gemeinde anzusiedeln, was nicht, etwa weil der Bedarf (im Umfeld) schon gedeckt ist oder sich durch Lebensgewohnheiten verändern. Für eine nachhaltige Entwicklung wollten wir hierzu echtes Expertenwissen. Insbesondere sollte die Nahversorgung in den kleineren Ortsteilen nicht vernachlässigt werden. Die Erkenntnisse haben wir für die kommunale Wirtschaftsförderung für sinnvoll erachtet. Tatsächlich wurde vom Rat dann auch ein Einzelhandelskonzept in Auftrag gegeben. Allerdings waren am Ende sowohl der Prüfauftrag als auch das Ergebnis aus unserer Sicht ernüchternd. Keine der von uns erhofften Antworten wurden geliefert und auch nur ein kleiner Ausschnitt des Gemeindegebietes, nämlich der Kernort von Weilerswist in den Fokus genommen. Selbstkritisch lernen wir hieraus: bei künftigen Vergaben und Aufträgen muss klar sein, was „geliefert“ werden muss. Vertrauen in die Verwaltung ist gut, hier wäre mehr Kontrolle und Einflussnahme aber besser gewesen. Am Ende wurde ein „Konzept“ präsentiert, dessen Sinn und Auswirkungen, trotz mehrerer Nachfragen in verschiedenen Sitzungen, niemand beantworten konnte. Leider war es dann am Ende nur die UWV die konsequent und folgerichtig dann gegen dieses „Konzept“ gestimmt hat. Die anderen politischen Mitbewerber hatten diesen Mut nicht. So verfügt unsere Gemeinde nun über ein Einzelhandelskonzept, dessen konkreten Sinn niemand kennt und deren genaue Auswirkungen weitestgehend unklar sind. Siehe auch: www.uwv-weilerswist.de/einzelhandelskonzept-verabschiedet und www.uwv-weilerswist.de/einzelhandelskonzept-vertagt Aus dem Wahlprogramm 2020: Uns ist viel daran gelegen, dass Weilerswister in "Ihrem" Ort einkaufen. Wir streben eine stärkere Bindung der Kaufkraft für unsere Gemeinde an. Hier sind wir überzeugt, dass ein Einzelhandelskonzept Antworten auf die Frage liefern muss, wie dies gelingen kann: Grundlage der Überlegungen muss sein: was lohnt sich anzusiedeln, was nicht, etwa weil der Bedarf (im Umfeld) schon gedeckt ist oder sich durch Lebensgewohnheiten verändert. Für eine nachhaltige Entwicklung bedarf es auch in dieser Frage Expertenwissen. Bei alledem wollen wir, dass die Nahversorgung in kleineren Ortsteilen nicht vernachlässigt wird. Unserer Vorstellung nach, muss sich ein solches Einzelhandelskonzept als Teilaspekt aus dem vom Rat vor einiger Zeit beschlossenen „Integrierten kommunalen Entwicklungskonzept" Ergebnis 2025: Das Einzelhandelskonzept haben wir mit auf den Weg gebracht. Das Ergebnis ist allerdings ernüchternd, die Verwertbarkeit ist für uns nicht gegeben. Wir lernen hieraus für die Zukunft, indem wir bei weiteren Vergaben und Aufgabenstellungen diese klarer und präziser im Blick halten werden.
von Gemeindeverband 16. Mai 2025
Es ist an der Zeit nun über unser Wahlprogramm 2025 zu informieren. Dies werden wir fortan Kapitel für Kapitel vorstellen. Heute starten wir mit der Einleitung unseres Programms: Vorwort Viele Menschen haben ihr Vertrauen in die kommunale Politik verloren. Das Klima in Rat und Verwaltung ist in Weilerswist weiterhin nicht das Beste. Rat und Verwaltung agieren zu selten geschlossen Seite an Seite. Das Verständnis von Transparenz und Vertrauen, für die UWV von besonderer Bedeutung, ist bei manchen handelnden Personen leider gering ausgeprägt. Dies führt insgesamt zu einer für uns deutlich wahrnehmbaren Resignation. Weiterhin haben unserer Überzeugung nach viele Bürgerinnen und Bürger den Wunsch nach weiteren Veränderungen in der Kommunalpolitik. Die UWV will Transparenz und Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsgruppen. Die Bürgerschaft darf nicht bei Entscheidungen und Diskussionen ausgeschlossen bleiben. Wir sind überzeugt: wir haben in unserer ersten Ratsperiode Veränderungen angestoßen. Mit einer noch stärkeren UWV wäre noch mehr möglich. Wir wollen Kommunalpolitik mit Herz für Weilerswist. Weilerswist steht zukünftig weiter vor großen Herausforderungen. Diesen möchten wir mit Leidenschaft und Gestaltungswillen begegnen. Die alten und neuen Herausforderungen wollen wir wie bisher sachlich und vorurteilsfrei analysieren und die richtigen Schritte einleiten. Gemeinsam wollen wir den Blick zum Wohle der gesamten Gemeinde nach vorne richten. Wir sind die Unabhängige Wähler-Vereinigung (UWV) Weilerswist, ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die sich auf kommunaler Ebene für die Belange der Weilerswister Bevölkerung einsetzen. Wir halten uns nicht für allwissend. Deswegen liegt uns viel daran unsere Ideen im Dialog mit den Menschen auszutauschen. Dabei interessiert uns die Meinung aller Bürgerinnen und Bürger. Schließlich bietet jede Anregung die Chance, einen Beitrag für ein besseres Weilerswist zu leisten. Wer - wie wir -Transparenz, Offenheit und Partizipation für alle Weilerswister möchte, ist herzlich eingeladen, den von uns eingeschlagenen Weg aktiv mitzugestalten. Nur gemeinsam können wir unsere Gemeinde weiter voranbringen und damit zukunftsfähig machen. Wir streben eine Form der Politik an, welche sich durch ergebnisoffene Diskussionen um die besten Ideen auszeichnet. Wir leben in einer Welt mit sich stetig verändernden Gegebenheiten. Das bedeutet für uns: es ist regelmäßig zu prüfen, ob die Ziele der Gemeinde noch zeitgemäß sind. Zudem ist die Frage zu stellen, ob wir nicht auch neue, kreative Wege gehen können und sollen. Gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürger möchten wir Ideen entwickeln. Bei Positionen anderer Fraktionen hinterfragen wir kritisch. Wir prüfen die Intentionen auf den Mehrwert für die Gemeinschaft. Wir leben gerne in Weilerswist. Alle Ortsteile prägen die Gemeinde ebenso wie die Natur. An Erft und Swist finden wir Erholung. Die einzelnen Ortschaften und die Natur sind einige der Stärken von Weilerswist. Ein weiterer Pluspunkt ist die verkehrsgünstige Lage. Neben den direkten Autobahnanschlüssen an die A 1 und A 61 sind nahegelegene Städte gut erreichbar. Der öffentliche Nahverkehr trägt hierzu mit bei: Innerhalb von 25 Minuten erreicht man den Kölner Hauptbahnhof. In der anderen Richtung ist man in 15 Minuten in der Kreisstadt Euskirchen. Bonn ist ebenfalls durch das Straßennetz und mit einem Umstieg mit der Deutschen Bahn erreichbar. Hieraus ergeben sich aus unserer Sicht Chancen für eine positive Entwicklung unserer Gemeinde. Diese könnte Weilerswist noch besser nutzen. Damit Weilerswist lebenswert bleibt, muss sich die Gemeinde in vielerlei Hinsicht weiterentwickeln. Dies kann nur mit einer starken Bürgerschaft und der breiten Beteiligung zahlreicher gesellschaftlicher Akteure - wie Vereine, Verbände und Ehrenamt - sowie einer starken und leistungsfähigen Verwaltung geschehen. Ein kompetenter und engagierter Rat ist hierfür ebenso entscheidend.
von Kommunales Wissen kompakt 14. Mai 2025
Wie im letzten Beitrag dargestellt, sind für Ratsmitglieder die Vorschriften der §§ 30 - 32 der Gemeindeordnung NRW (GO ) anwendbar. Ratsmitglieder verfügen neben ihrem Rechten auch über Pflichten. Verschwiegenheitspflicht: Nach § 30 Abs. 1 i. V. m. 43 Abs. 2 GO haben Mitglieder kommunaler Vertretungen, also u. a. Ratsmitglieder, über ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Dabei geht es um solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung entweder gesetzlich vorgeschrieben sein kann oder sich aber aus der Natur ihrer Sache erforderlich ist. Dies könnten beispielsweise schutzwürdige, personenbezogene Daten sein, deren Mitteilung (an andere) den berechtigten Interesse der betroffenen Personen zuwiderlaufen würde. Ratsmitgliedern ist es beispielsweise auch nicht erlaubt ohne Genehmigung vor Gericht oder auch außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben. Derartige Genehmigungen würde entsprechend des § 43 Abs. 2 GO bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss erteilen. Liegen Ausschließungsgründe nach § 31 i. V. m. § 43 Abs. 2 vor sind diese zu offenbaren. Bei Ausschließungsgründen wegen Befangenheit besteht diese Offenbarungspflicht nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 bei Mitgliedern des Rates gegenüber dem Bürgermeister, bei Ausschussmitgliedern gegenüber dem Ausschussvorsitzenden. Die Zielsetzung der in § 31 GO festgeschriebene Mitwirkungsverbote liegen unter anderem darin, dass diese das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken sollen, einzelne Ratsmitglieder vor Interessenskonflikten geschützt werden sollen, bereits der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme vermieden werden soll und einer Vettern- und Günstlingswirtschaft entgegengewirkt werden soll. Nach § 50 Abs. 6 GO gelten Ausschließungsgründe des § 31 GO für die Mitglieder des Rates. Dies umfasst damit auch den Bürgermeister. Nach § 43 Abs. 2 in V. m. § 31 Abs. 1 GO darf ein Ratsmitglied, den die Entscheidung in einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, weder beratend noch entscheidend an dieser Entscheidung mitwirken. Ein Ausschluss von der Beteiligung gilt ebenso für Entscheidungen, die für Angehörige des Mandatsträgers und für ihn Kraft Gesetzes oder Kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen einen unmittelbaren Vor -oder Nachteil haben können. Der Begriff des Angehörigen wird im § 31 Abs. 5 GO durch in Form einer Aufzählung abschließend definiert. Bei der Frage der Befangenheit ist dabei nicht darauf abzustellen, ob der Vor- oder Nachteil tatsächlich eintritt. Bereits die bloße Wahrscheinlichkeit, dass dieser Vor- oder Nachteil eintreten kann, begründet die Befangenheit. Des Weiteren ist auch von Relevanz, ob der entsprechende Vor- oder Nachteil in unmittelbarem im Zusammenhang mit der Entscheidung eintreten wird. Der Rat trifft allerdings auch Entscheidungen, die für alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune oder für eine größere Gruppe von Einwohnern Vor- oder Nachteil bringen kann. Deswegen ist in § 31 Abs. 3 GO eine sogenannte Gegennorm zu § 31 Abs. 1 und 2 GO geschaffen. Hier werden Tatbestände genannt, nach denen ein festgestelltes Mitwirkungsverbot nicht gilt. So ist zum Beispiel ein Mandatsträger, der auch Hundebesitzer ist, bei der Entscheidung über die Höhe der Hundesteuer befangen. Allerdings wird dieses Mitwirkungsverbot aber in § 31 Abs. 3 GO aufgelöst, da es sich hier nicht nur um individuelle Interessen handelt, sondern vielmehr um die Interessen der Bevölkerungsgruppe der Hundebesitzer. Somit darf das betroffene Ratsmitglied an einer solchen Entscheidung durchaus mitwirken. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe begründet also nicht, ein gültiges Mitwirkungsverbot.  Im Anschluss an Teil 2 der „Pflichten der Ratsmitglieder“ werde ich zum besseren Verständnis konkrete Beispiele benennen. Die bloße rechtliche Beschreibung ist zugegebenermaßen noch recht abstrakt.
von Frauen in der UWV 13. Mai 2025
Zum Muttertag lud die UWV die weiblichen Mitglieder sowie die Partnerinnen unserer Mitglieder zu einem entspannten und genussvollen Buffet-Frühstück ein. In lockerer Runde wurde geplaudert, gelacht und geschlemmt – ein rundum stimmungsvolles Treffen, das die Wertschätzung für all`die starken Frauen in unserer Mitte auf besonders HERZliche Weise zum Ausdruck brachte. Schön war’s – nach Wiederholung ruft es jetzt schon.
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