Ausschüsse des Rates, Teil 1
Der Gemeinderat hat gemäß § 57 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) die Möglichkeit, Ausschüsse einzurichten. Diese Gremien spielen in der kommunalen Arbeit eine zentrale Rolle: Sie können entweder dazu dienen, Entscheidungen des Rates fachlich vorzubereiten – oder bestimmte Entscheidungen gleich vollständig übernehmen, sofern der Rat dafür nicht exklusiv zuständig ist (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GO).
Verschiedene Ausschussformen
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen sogenannten Pflichtausschüssen und freiwilligen Ausschüssen. Dabei gilt: Die Gemeinde kann – im Rahmen ihrer Organisationshoheit – frei entscheiden, ob sie Ausschüsse bildet oder nicht. Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich vorschreibt, ist die Einrichtung eines Ausschusses verpflichtend.
Pflichtausschüsse ergeben sich entweder aus der Gemeindeordnung selbst oder aus speziellen Gesetzen.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GO zählen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen etwa:
- der Hauptausschuss
- der Finanzausschuss
- der Rechnungsprüfungsausschuss
Daneben gibt es sondergesetzlich geregelte Ausschüsse, wie etwa den Wahlausschuss nach
§ 2 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW. Dieses Gremium übernimmt bei Kommunalwahlen wichtige Aufgaben, darunter die Prüfung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die Einteilung der Wahlbezirke.
Ein Sonderfall sind sogenannte bedingte Pflichtausschüsse. Diese müssen nur dann gebildet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vor Ort erfüllt sind – etwa besondere kommunale Einrichtungen oder spezielle rechtliche Gegebenheiten.
Im Alltag der Kommunalpolitik dienen Ausschüsse in erster Linie dazu, themenspezifische Fragestellungen zu beraten und dem Rat Empfehlungen auszusprechen. Die finale Entscheidung liegt jedoch in der Regel beim Rat selbst (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GO), der damit das zentrale Entscheidungsorgan der Gemeinde bleibt.
Sollte der Rat beschließen, Entscheidungsbefugnisse an freiwillige Ausschüsse zu übertragen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GO), muss dabei sichergestellt sein, dass dadurch nicht in Zuständigkeiten der Pflichtausschüsse eingegriffen wird.
Zudem darf der Rat nur solche Aufgaben delegieren, für die er keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt – also solche, die laut §
41 Abs. 1 Satz 2 GO nicht unübertragbar sind.










