Der Bürgermeister, Teil 1
Der Bürgermeister, Teil 1:
Chef oder Showmaster? Was macht eigentlich der Bürgermeister?
Wer denkt, Bürgermeister zu sein bedeutet, nur rote Bänder durchzuschneiden und auf Weihnachtsmärkten Glühwein zu trinken, sollte besser weiterlesen.
In Wirklichkeit jongliert der Bürgermeister gleich zwei Hüte auf einmal: Er ist nicht nur Chef der Verwaltung – also der Boss im Rathaus – sondern auch Vorsitzender des Rates. Das klingt trocken, ist aber der Dreh- und Angelpunkt jeder Gemeinde.
Dabei ist er kein normaler Angestellter: Er ist ein sogenannter „Wahlbeamter auf Zeit“ (klingt wichtig), der direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Seine „Amtszeit“ dauert fünf Jahre – Verlängerung nur durch Wiederwahl. Einen Chef hat er nicht direkt – das ist fast wie Selbstständigkeit im Staatsdienst, ein wenig wie "Über mir nur der blaue Himmel."
Neben der Deko-Arbeit bei Veranstaltungen hat der Bürgermeister aber viele ernsthafte Aufgaben. Er leitet Ratssitzungen, verteilt die Arbeit im Rathaus, unterschreibt wichtige Verträge – und darf sogar Rechtsgeschäfte tätigen.
In NRW steht im § 40 Abs. 2 GO: Bürgermeister und Rat vertreten gemeinsam die Gemeinde – das sogenannte „Zwei-Säulen-Modell“. Die Verwaltung leiten? Ja. Den Rat führen? Auch. Entscheidungen vorbereiten, unterschreiben, beanstanden, ausbaden – das alles gehört dazu.
Zwei Hüte – eine Person
Der Bürgermeister hat eine kommunalrechtliche Doppelrolle:
- Einerseits ist er Ratsmitglied von Gesetzes wegen (§ 40 Abs. 2 S. 2 GO) – und sogar dessen Vorsitzender (§ 40 Abs. 2 S. 4 GO).
- Andererseits ist er Verwaltungschef (§ 62 Abs. 1 GO) – also quasi CEO des Rathauses.
Und das alles nicht als irgendein Angestellter, sondern als Wahlbeamter auf Zeit (§ 118 LBG NRW). Heißt: direkt vom Volk gewählt, ohne Chef über sich, dafür mit der Kommunalaufsicht im Nacken, wenn’s mal klemmt.
Was macht er so den ganzen Tag?
Er sollte viel machen. Zum Beispiel:
Er lädt zu Ratssitzungen ein (§ 47 Abs. 1 GO),
- bereitet sie vor (§ 62 Abs. 2 GO),
- leitet die Sitzungen (§ 51 Abs. 1 GO),
- führt Ratsbeschlüsse aus (§ 62 Abs. 2 GO),
- vertritt die Gemeinde nach außen (§ 63 Abs. 1 GO),
- und entscheidet über Personalfragen (§ 73 Abs. 3 GO).










