Pflichten der Ratsmitglieder, Teil 2
Zu den Pflichten der Ratsmitglieder gehört es, wie im letzten Beitrag schon dargestellt, Ausschließungsgründe anzuzeigen bzw. zu erklären.
So kann neben der bereits erwähnten persönlichen Befangenheit ein Mandatsträger auch als Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt kommen. Dann zum Beispiel wenn bei einer Entscheidung der Arbeitgeber des entsprechenden Ratsmitgliedes betroffen ist. Entsprechend des § 31 Abs. 2 GO NRW ist in diesem Fällen zu prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung für den Arbeitgeber einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, bei dem das Ratsmitglied gegen Entgelt beschäftigt ist. Entscheidend ist dabei allerdings auch, in welcher Funktion der Mandatsträger hier beim Arbeitgeber tätig ist. Sprich: ist er „nur“ einfacher Angestellter oder sogar für eine bestimmte Angelegenheit vielleicht sogar selber verantwortlich. Und: ist der Vor- oder Nachteil tatsächlich als „unmittelbar“ zu bezeichnen?
Schlussendlich gilt:
Wer annehmen muss nach den Vorschriften der GO befangen zu sein, der muss dies unaufgefordert der Sitzungsleitung (Ausschussvorsitzender oder Bürgermeister) anzuzeigen. Handelt es sich um eine Entscheidung im öffentlichen Teil einer Sitzung, kann der Mandatsträger als „Zuschauer“ bei der Beratung anwesend bleiben. Handelt es sich um Beratungen und Entscheidungen in einem nichtöffentlichen Punkt, so hat er den Sitzungsraum zu verlassen.
Was sind die Folgen?
Rein verfahrenstechnisch führt die Mitwirkung eines wegen Befangenheit auszuschließenden Mandatsträgers zur Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses. Es ist allerdings möglich dies zu heilen. Dies kann geschehen, indem das handelnde Organ (Rat oder Ausschuss) noch einen fehlerfreien Beschluss folgen lässt.
Allerdings hat der Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass gefasste Beschlüsse nicht dauerhaft der Gefahr einer Rechtswidrigkeit ausgesetzt werden sollen.
In § 30 Abs. 6 GO ist geregelt, dass die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Nach § 54 Abs. 4 GO kann die Verletzung eines Mitwirkungsverbotes in jedem Fall nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beschluss (oder der Angelegenheit die der öffentlichen Bekanntmachung bedarf, zum Beispiel Satzungen, nach der öffentlichen Bekanntmachung) geltend gemacht werden.
Ausnahme ist: der Bürgermeister hat diesen Beschluss vorher beanstandet oder die Verletzung des Mitwirkungsverbotes wurde vorher von Anderen gegenüber der Gemeinde gerügt.










