Arbeit des Rates, Teil 2
Hin und wieder kommt es in den Sitzungen des Rates oder der Ausschüsse vor, dass ein Mitglied aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Betroffenheit einen Ausschließungsgrund hat. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung ist dieses Mitglied verpflichtet, den Sachverhalt im entsprechenden Tagesordnungspunkt zu melden. Nach dieser Meldung darf es an der Beratung und Abstimmung zu diesem Punkt nicht teilnehmen. Bei allen anderen Tagesordnungspunkten bleibt es jedoch beratend und stimmberechtigt. Das Thema wurde bereits an anderer Stelle dieser Serie aufgegriffen.
In den Ratssitzungen übernimmt der Bürgermeister die Leitung der Sitzungen, eröffnet und schließt sie, sorgt für die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Über die im Rat gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die unterzeichnet wird (§ 52 GO). Der wesentliche Inhalt dieser Beschlüsse wird den Ratsmitgliedern schriftlich zugestellt und soll in öffentlichen Sitzungen oder auf andere geeignete Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Üblicherweise geschieht dies über den elektronischen Sitzungsdienst, u. a. über die jeweilige Homepage der Kommune.
Der Bürgermeister kann einem Beschluss des Rates innerhalb von drei Tagen nach der Beschlussfassung nach § 54 GO schriftlich widersprechen, wenn er der Meinung ist, dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Dieser Widerspruch wirkt aufschiebend, sodass der jeweilige Beschluss zunächst nicht umgesetzt wird. In einer erneuten Sitzung des Rates wird der Sachverhalt erneut beraten und entschieden.
Wenn ein Beschluss des Rates gegen geltendes Recht verstößt, ist der Bürgermeister verpflichtet, diesen (ebenfalls nach § 54 GO) zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und muss schriftlich mit Begründung erfolgen. Der Rat wird hierüber in Kenntnis gesetzt und muss erneut beraten und eine Entscheidung treffen. Bleibt der Rat bei seinem Beschluss, ist der Bürgermeister verpflichtet, die Entscheidung bei der Aufsichtsbehörde einzuholen. Dabei bleibt die aufschiebende Wirkung so lange bestehen.
Neben den auf der Tagesordnung stehenden Punkten ergeben sich immer wieder Fragen, die beispielsweise von Bürgern gestellt werden oder die sich aus der kommunalpolitischen Arbeit ergeben. Grundsätzlich ist der Rat durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu informieren. Was als wichtig gilt, ist manchmal Interpretationssache, weshalb es sinnvoll ist, unter dem Punkt „Mitteilungen der Verwaltung“ oder „Anfragen der Ratsmitglieder“ wichtige Fragen zu stellen.
Wichtig ist, was vielen Verwaltungsspitzen meiner Wahrnehmung nach missfällt und auch bei vielen Ratskollegen nicht in den Köpfen ist: der Rat kontrolliert die Verwaltung nach § 55 GO. In der Praxis wird oft nahezu jede kritische Frage als eine Art Majestätsbeleidigung wahrgenommen oder von den oft immer wieder gleichen Ratskollegen (meist alter Prägung) als Verzögerung der Sitzung betrachtet. Ich bin jedoch der Meinung: wer sich als Rats- oder Ausschussmitglied in den Dienst der Bürgerschaft stellen will, der darf nicht nur, sondern der muss auch mal längere Situngen durch Nachfragen anderer Kollegen aushalten. By the way: sind diese nicht schlussendlich auch Ausdruck des Umstandes, dass es offensichtlich ein Informationsdefizit zwischen Verwaltung und Rat/Ausschuss gibt?
Der Bürgermeister ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu geben oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Auch ein Ausschussvorsitzender kann jederzeit vom Bürgermeister Auskunft und Akteneinsicht zu Angelegenheiten verlangen, die zu seinem Aufgabenbereich gehören. Ein Aspekt, dem man sich in der Praxis manchmal noch etwas näher widmen sollte.
Der Rat soll außerdem darauf achten, dass die Beschlüsse des Rates sowie der Ausschüsse eingehalten werden. Zudem überwacht er den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Zu diesem Zweck kann der Rat mit Mehrheit der Mitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten verlangen, entweder durch einen bestimmten Ausschuss oder einzelne beauftragte Mitglieder. Ein einzelnes Ratsmitglied hat nur dann ein Recht auf Akteneinsicht, wenn ein entsprechender Beschluss des Rates (oder des Ausschusses, der er angehört) vorliegt. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Eine solche Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter vorliegen. Eine Ablehnung hierzu ist dabei aber schriftlich zu begründen.










