Der Bürgermeister, Teil 2
Der Bürgermeister, Teil 2:
Wenn der Bürgermeister mal nicht kann – wer springt ein?
Auch ein Bürgermeister braucht mal Urlaub. Oder wird krank. Oder steckt im Stau. Und dann?
Niemand ist unersetzlich – nicht mal ein Bürgermeister. Doch wer übernimmt, wenn der Chef verhindert ist?
Die Antwort ist zweigeteilt – wie so oft in der kommunalen Welt.
Ehrenamtliche Stellvertretung – mit Anstand, aber ohne Amtsstempel
Nach § 67 GO vertreten die ehrenamtlichen Stellvertreter den Bürgermeister in zwei Bereichen:
- Bei der Leitung von Ratssitzungen,
- und bei repräsentativen Aufgaben (Grußworte, Urkunden überreichen, Bäume pflanzen).
Aber: Sie dürfen nicht die Verwaltungsgeschäfte übernehmen. Also keine Verträge unterschreiben, keine Sitzungseinladungen verschicken, keine Akten wälzen.
Der „Allgemeine Vertreter“ – wenn’s wirklich wichtig wird
Steht in § 68 GO: Der „allgemeine Vertreter“ übernimmt alles andere. Das ist meist ein Beigeordneter oder leitender Verwaltungsbeamter. Der kann den Bürgermeister in dessen „eigentlichen“ Aufgaben vertreten – etwa beim Einberufen von Ratssitzungen oder beim Unterzeichnen von rechtlich relevanten Dokumenten.
Warum ist das wichtig?
Weil falsche Vertretung fatale Folgen hat:
Ein Vertrag, den z. B. der ehrenamtliche Stellvertreter unterzeichnet,
kann ungültig sein, wenn er nicht die formalen Kriterien nach § 64 GO erfüllt. Da wird dann aus „harmlos vertreten“ schnell ein „juristisches Desaster“










