Rat beschließt Grundstückskauf für die Feuerwehr

4. Oktober 2024

Einwände von SPD und CDU erweisen sich als unbegründet


Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung am 26.09.2024 eine wichtige Entscheidung zur Zukunftsfähigkeit der Feuerwehr und damit zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger getroffen und damit endgültig den Weg für einen neuen Feuerwehr-Standort frei gemacht.


Widerlegt werden konnte in der Sitzung die von CDU und SPD in den Raum gestellten Aussagen, das dort das Baurecht mehr als fraglich sei.  Bürgermeisterin Anna-Katharina Horst konnte deutlich darlegen, wie die Ausgangs-- und Rechtslage ist. Auch die Frage nach einer vermeintlich sinnhafteren, kleineren Grundstücksfläche konnte ebenfalls geklärt werden. Am Ende blieb vom gemeinsamen Antrag der CDU mit der SPD nicht mehr viel übrig. Vielmehr lief dieser komplett ins Leere. Daran konnte auch der mutmaßliche Versuch einer Schadensbegrenzung dem Antrag eine Teil-Sinnhaftigkeit zu verleihen nichts mehr retten: So sollten nach Vorstellung von CDU und SPD zumindest bereits längst beschlossene und in der Abarbeitung befindliche Arbeitsaufträge an die Verwaltung erneut abgestimmt werden. Die anderen Fraktionen schlossen sich derart unnötigen, Wiederholungsbeschlüssen nicht an. Der Ankauf wurde sodann, trotz anfangs heftiger Diskussionen am Ende dann doch sogar einstimmig beschlossen. Ein Indiz, dass man selber eingesehen hatte, dass die Argumente entkräftet waren.


Angesichts der Tatsache, dass nach Auffassung der Unabhängigen Wähler-Vereinigung (UWV) im Vorfeld der Ratssitzung mit gewissen Halbwahrheiten ein falsches Bild über Sinn und Unsinn des Grundstücksankaufs skizziert wurde, hier einmal eine Darstellung der sehr komplexen Grundlagen für diesen Beschluss.

Die Länge der Darstellung ist leider der Komplexität geschuldet. In der Realität sind die Umstände selten so einfach, wie es banale, simpel klingende Parolen vermuten lassen. Die UWV ist grds. immer bereit ihr Abstimmungsverhalten zu erläutern. In diesem Falle, wo eine Entscheidung möglicherweise nicht dem durch Parolen nachgebenden "Main-Stream" folgt, ist eine wirklich umfassende Erläuterung umso notwendiger. Dabei seien auch auf Aussagen der Bürgermeisterin und des Wehrleiters der Feuerwehr aufgenommen:


Ist das alles überhaupt notwendig?


Die Realisierung einer neuen Feuerwache muss klar unter strategischen Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr für die Gemeinde Weilerswist erfolgen. Daher ist das an der K 11 liegende und vermeintlich strittige Grundstück bestens geeignet. Es orientiert sich streng an den Ergebnissen des geltenden Brandschutzbedarfsplans. An diesem Fakt kam und kommt auch die im Laufe diesen Jahres von CDU und SPD durchgedrückte Bedingung das Grundstück nicht zu kaufen, wenn der nächste Brandschutzbedarfsplan das Grundstück als für die Feuerwehr ungeeignet einstuft, nicht umhin. Der nächste Brandschutzbedarfsplan wird eine solche Aussage nicht treffen.


Die Planung einer am Bedarf ausgerichteten Feuerwache, die eine Weiterentwicklung für zukünftige Entwicklungen im Bereich Gefahrenabwehr zulässt, ist in unserer Gemeinde unumgänglich. Ein neuer Feuerwehrstandort muss mindestens für die nächsten 50 Jahre geeignet sein. Hierbei haben eine Menge weiterer Faktoren Einfluss: sei es in Zukunft einmal die Frage, ob eine mit hauptamtlichen Kräften besetzte Feuerwehr von Nöten ist, die stetig steigenden Anforderungen an das Gebäude, etwa wegen Fahrzeuggrößen und Ausstattung, etc.; 


Warum aber genau dieser Standort?


Die Feuerwehrgerätehäuser in Vernich und Weilerswist sind mit Blick auf die aktuellen und zu erwartenden Anforderungen an Feuerwehrgerätehäuser veraltet. Bei der Lage des Feuerwehrgerätehaus Weilerswist sind schon jetzt aufgrund der langen Schließzeiten die Einhaltung der erforderlichen Rüstzeiten gefährdet. Das Feuerwehrgerätehaus Vernich liegt im Hochwassergebiet. Mit der zu erwartenden dichteren Vertaktung der Bahnstrecke Köln-Trier ist mit häufigeren Schließungen des Bahnübergangs Bonner Straße zu rechnen. Dies wird die schon heute bedenkliche Situation für die Gefahrenabwehr verschärfen. Der Rat hat in den letzten Jahren daher immer einstimmig konsequent das Ziel beschrieben: den Neubau einer großen Feuerwache mit perspektivischer Zusammenlegung der Löschgruppen Weilerswist und Vernich sowie ein zentraler Standort für Werkstätten und Sonderausrüstung. Dahinter steht auch die Absicht, durch eine perspektivische Zusammenlegung Synergieeffekte zu nutzen. 


Welche Diskussionen gab es in der Vergangenheit?


Im Jahre 2016 wurden unter Einsatz einer speziellen Software verschiedene Standorte durch die damalige Wehrleitung geprüft. Im September 2016 wurde einer Arbeitsgruppe, besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Freiwilligen Feuerwehr und der Politik, die Ergebnisse präsentiert. Hieraufhin wurde der Standort an der K11 für die strategischen Ziele als am besten geeigneter Standort festgelegt und folgerichtig in den Brandschutzbedarfsplan aufgenommen. Dieser hat weiterhin Gültigkeit. An diesem logischen Konsens hat bis vor wenigen Monaten keine der im Rat vertretenen Fraktionen gerüttelt. Zufall oder nicht: erst mit zunehmender zeitlicher Nähe zur Kommunalwahl 2025 geriet dieser Konsens sukzessive in Wackeln. 


Wie ist die aktuelle Rechtslage?


Es wurde von CDU und SPD zuletzt in den Raum gestellt, es sei unklar, ob überhaupt auf dem Grundstück gebaut werden dürfe. Die Bürgermeisterin führte hierzu zunächst aus, dass es aktuell keinen ernsthaften Handlungsbedarf, gebe die Planungen und Absichten zu verändern. Zunächst haben sich die strategischen Ziele nicht verändert. Der strategisch optimale Standort an der K11 liegt baurechtlich im sog. Außenbereich. Richtig ist: das Bundesbaugesetz sieht keine sog. Privilegierung für Feuerwachen im Außenbereich vor. Deshalb wurde in der Vergangenheit, über alle Fraktionen hinweg alles unternommen eine landesplanerische Lösung für das Planungsrecht zu erlangen. Gemeinsam mit Landtagsabgeordneten und dem Städte- und Gemeindebund NRW wurden in unzähligen Gesprächen und Schreiben das Ziel verfolgt, Sonderflächen für Feuerwachen landesweit ausweisen zu können. Dies erfolgte schlussendlich über Regelungen unter Ziel 2-3 zum Landesentwicklungsplan (LEP) . Daraufhin beschloss der Rat der Gemeinde Weilerswist - übrigens auch einvernehmlich - die Flächennutzungsänderung (FNP-Änderung) für den allgemein favorisierten Standort. Nach Durchführung dieses Verfahrens wurde die Flächennutzungsplanänderung genehmigt. So wurde der Weg für den nächsten Schritt, den Grunderwerb, frei. 


Korrekt ist durchaus ebenfalls: am 21. März 2024 entschied das OVG Münster, dass die Regeln zu Sonderflächen „Erneuerbare Energien“, die unter Ziel 2-3 zum Landesentwicklungsplan aufgeführt waren nicht "auskömmlich" begründet waren. Zunächst mit davon betroffen: alle weiteren Regelungen unter Ziel 2.3. Demnach bezeichnet die Gemeindeverwaltung den aktuellen FNP für die Sonderfläche „Feuerwache“ aktuell als schwebend unwirksam. Die Bezirksregierung Köln hat im Vorfeld der Ratssitzung vom 26.09.2024 die von CDU und SPD geäußerten Bedenken jedoch in Bezug auf einen möglichen Bauantrag nicht geteilt!


Mit der Genehmigung des nicht aufgehobenen FNP wurde die Nutzung des Grundstücks für „Feuerwache“ festgelegt. Rat und Grundstückseigentümer verständigten sich darauf, dass die Wertermittlung für das Grundstück durch den Gutachterausschuss des Kreises erfolgen sollte. Das Verkaufsangebot des Eigentümers wird diesem Gutachten gerecht . Behauptungen, das Grundstück sei zu teuer, die Gemeinde würde etwas über Wert ankaufen, sind somit unzutreffend. Der Rat stand also in seiner Sitzung am 26.09.2024 vor folgenden Alternativen zur Entscheidung:


"1. Erwerb des ganzen Grundstücks.

2. Erwerb eines Teilgrundstücks. Die Teilung erfolgt dann parallel zur K11. Der Eigentümer behält das Grundstück, das an die K 11 angrenzt. Der jetzige Eigentümer behält ein Grundstück von mindestens 2 ha. Der jetzige Eigentümer möchte den gutachterlich festgestellten Wert in einem oder mehreren Grundstücken."


Die Konsequenzen bei einem solchen Teilkaufs laut Verwaltung u. a.:

  • "Die Lage Richtung Erft ist aus einsatztaktischen Gründen seitens der Wehrleitung nicht akzeptabel.
  • Der FNP muss neu angepackt werden. Wegen der schwebenden Unwirksamkeit müsste die Bezirksregierung dann die Genehmigung für die komplette Fläche aufheben. 
  • Im weiteren Verlauf müsste das Verfahren nach Genehmigung des Regionalplans erneut komplett unter Einsatz der entsprechenden personellen, finanziellen und zeitlichen Ressourcen durchgeführt werden."

Ist das Grundstück aber nicht dennoch, wie manche sagen, zu groß?


Bei der Festlegung des Standorts wurde von Beginn an ein Gesamtgrundstück von 4,1 ha ins Auge gefasst. Daher wurde das Planungsrecht logischerweise einvernehmlich auf das gesamte Grundstück bezogen. Auf dem Grundstück müssen Gebäude, Stellflächen und Verkehrswege der Feuerwache hergestellt werden. Zudem werden sog. Ausgleichsflächen benötigt, eine Versickerung des Niederschlagswassers muss gewährleistet werden und möglicherweise müssen Gebäude, Stellflächen und Verkehrswege einer Rettungswache des Kreises Euskirchen möglich sein. An dieser sinnvollen Kooperation arbeitet die Gemeinde bereits mit dem Kreis im Austausch. Daher hat es keines weiteren Beschlusses dazu, wie von CDU und SPD nun gefordert, bedurft. 


Die Wehrleitung hat zudem in mehreren anderen Kommunen nachgefragt, die Rückmeldung war stets gleich: "Wenn wir nochmal neu planen müssten, dann mit einem größeren Grundstück. Wir haben jetzt Probleme mit der Fläche, uns fehlen Möglichkeiten zur Erweiterung, zur Anpassung an den sich verändernden Bedarf."


Darüber hinaus könnten dann noch eventuell vorhandene "Grundstücks-Restflächen" für Ausgleichsmaßnehmen zukünftiger Projekte der Gemeinde genutzt werden, ohne dass diese anderweitig dann wohl teurer gekauft werden müssten. 


Die weiteren von CDU und SPD gemachten Vorschläge, den Bauhof oder eine Niederlassung von Straßen NRW auf dem favorisierten Grundstück mit anzusiedeln, war sinnfrei. Es wurde in den Sitzungen und Arbeitskreisen unzählige Male klar dargestellt, dass dies planungsrechtlich im Außenbereich nicht zulässig ist. Dies wird auch bei der x-ten Prüfung zu keinem neuen Ergebnis führen.


Warum dann so viel Lärm um diese Entscheidung?


Die Fraktionen von Bündnis/Grünen, FDP und UWV kamen bedauerlicherweise in der jüngsten Sitzung unisono nicht umhin, die Frage in den Raum zu stellen, ob CDU und SPD dieses, für die Sicherheit der Menschen bedeutsame Thema, aus taktischen Gründen bis nach der Kommunalwahl 2025 hinauszögern wollen. 


Fakt ist: die Unfallkasse NRW sieht erhebliche Mängel an den bestehenden Feuerwehrgerätehäusern. Die notwendigen Maßnahmen würden in jedem Falle erhebliche Kosten und Investitionen verursachen. Auch wenn aktuell keine finalen, belastbaren Aussagen zu den Instandsetzungs- sowie Sanierungsnotwendigkeiten an sämtlichen Feuerwehrgerätehäusern getroffen werden können. Ebenso ist die zeitliche Abfolge gänzlich unbekannt. Dies gilt auch für mögliche Neu- und oder Erweiterungsbauten an gleicher Stelle. An einigen Standorten wurden und werden dabei weiter von Einzelnen einige zusätzliche Problemlagen und Fakten in den Diskussionen bewusst ausgeklammert. Zumindest ist man nicht gewillt auf diese auch nur ansatzweise einzugehen.


Die von CDU und SPD seit geraumer Zeit aufgebrachten Ideen zu Sanierungen, Erweiterung und Teilverlagerungen für Weilerswist und Vernich mögen auf den ersten Blick zunächst interessant und unter dem Gesichtspunkt unnötige Ausgaben zu vermeiden, bürgernah klingen. Leider sind dabei jedoch in Bezug auf Weilerswist und Vernich relevante und damit wesentliche Umstände in den Überlegungen nicht zu Ende gedacht. 


Es sei einerseits auf die oben aufgeführten Aspekte verwiesen. Zudem: Eine Verlagerung des Bauhofes und Nutzung der dann irgendwann möglicherweise freiwerdenden Bauhof-Immobilie als Erweiterung für den Standort der Löschgruppe Weilerswist ist ebenfalls keine ernstzunehmende Lösung, denn: Gebäude, die der Feuerwehr dienen, fallen in Hinblick auf eine Erdbebensicherheit baurechtlich in die sog. Bedeutungskategorie 4. Hier werden besondere Anforderungen definiert, welche für die meisten anderen Nutzungen, etwa für Gewerbe und Bauhof, nicht gelten. Dies Vorgabe gilt auch bei temporären Nutzungen. Ganz gleich, ob es sich dabei um Neubauten (in welcher Form auch immer diese errichtet werden) oder um bloße Nutzungsänderungen bestehender Gebäude handelt. Diese heute gültigen Normen müsste man dann bei den für die Umsetzung dieser Ideen notwendigen neuen Bauanträgen, ebenso bei Nutzungsänderungen, beachten. Was dies in der Realität bedeutet wollen einige Kommunalpolitiker scheinbar weiterhin nicht wahrhaben, keineswegs jedoch inhaltlich diskutieren. Man schweigt sich hierüber schlichtweg aus. Davon ganz abgesehen ist der Umstand, dass sowohl die Verlagerung des Bauhofes als auch die ebenfalls einmal in den Raum gestellte Nutzung einer bestehenden Gewerbeimmobilie nicht zum Nulltarif zu bekommen sein würde. 


Wie verhält es sich mit den Baukosten für den neuen Standort?


Hier liegen in den Ausführungen der einzelnen Akteure grobe Abweichungen. Die Spanne liegt hier in den Darstellungen zwischen 18 und 30 Millionen Euro. Das zeigt bereits, wie unscharf die in den Vordergrund geschobenen Zahlen sind. Bisher liegt nur eine sehr rudimentäre Schätzung des Fachplaners vor. Die wiederum wurde in der Vergangenheit dann von Einzelnen eigenmächtig, nach welchen Parametern auch immer, nach oben "korrigiert". Unberücksichtigt bleibt zudem der Umstand, dass die Planung mehrere Ausbaustufen vorsieht, die einerseits nicht zeitgleich und andererseits nicht zwingend von der Gemeinde alleine getragen werden müssen. Sprich: in einem ersten Anlauf ist die unseriöse, in den Raum gestellte Gesamtsumme gar nicht komplett der korrekte Bewertungsmaßstab, wenn man die Kosten eines Neubaus mit Sanierungen und Erweiterungen an alten, problembehafteten Standorten gegenüberstellt. Ebenso ist der Versuch die Kosten des Architekten als übermäßig hoch darzustellen nach Auffassung der UWV unredlich. Für Architektenleistungen gelten einheitliche Regelungen. Die gleichwohl in den Raum gestellten noch höheren Kosten für Wachen in der Nähe zu Weilerswist, etwa Brühl, sind aufgrund der zugrunde liegenden Umstände unbrauchbar. Hier spielen besondere Faktoren eine Rolle, die man in unserer Gemeinde. je nach Interessenlage, scheinbar gerne unter den Tisch kehrt. In Brühl z. B. handelt es sich nicht nur um eine hauptamtliche Wache mit noch höheren Anforderungen als an einem für Weilerswist notwendigen Standort für eine Freiwillige Feuerwehr, sondern überdies um ein zu kleines Grundstück, so dass man zudem wegen der Topografie nicht nur auf besonderer "Pfählung", sondern darüber hinaus auch noch kostenintensiv in die Tiefe und Höhe bauen muss


Dem gegenüber steht zudem der (Grundstücks)Wert nicht mehr benötigter anderer Flächen, etwa dem Feuerwehrgerätehaus Weilerswist.


Es wird zudem so getan, als ob für ein vermeintlich zu großes und zu teures Feuerwehrgerätehauses zwingend Steuern erhöht werden müssten. Einen Nachweis darüber sind die Skeptiker bisher allerdings schuldig geblieben. Fakt ist ebenfalls: es sind bisher gar nicht einmal alle denkbaren Finanzierungsmöglichkeiten geprüft worden. Ein dahingehender Antrag der UWV-Fraktion wurde letzten Jahres zwar beschlossen, auf ausdrücklichen Wunsch des Fraktionsvorsitzenden der CDU jedoch mit einem sog. „Sperrvermerk“ versehen. Ziel: erst nach abermaliger Beratung des UWV-Antrages, könnten für diese sinnvolle Prüfung notwendige Finanzmittel freigegeben werden. 


Schon in einer Darstellung vom 14.05.2024 hat die UWV die Sorge kundgetan, dass CDU und SPD mit ihrer Haltung - fernab der eigenen in der Vergangenheit gefassten Zielsetzung und Beschlusslagen - einen Ausstieg aus dem Projekt „Neubau Feuerwehr Weilerswist/Vernich“ forcieren könnten. Und dies, obgleich die Argumentation für eine angeblich sinnvolle Prüfung von Alternativen auf hölzernen Beinen steht. Die Aussage, man habe nie etwas gegen den Standort an der K 11 gehabt, passt faktisch nicht mit den bisherigen Prüfaufträgen und Argumentationen der letzten Monate zusammen. 


Foto: Uwe Wegner

von Kommunales Wissen kompakt 30. April 2025
Wie im letzten Kapitel angedeutet gibt es neben den einzelnen Rechten der Ratsmitglieder auch solche, die sie zusammen mit anderen Ratsmitgliedern gemeinsam haben („Minderheitenrechte“), Diese können sie als Fraktion oder als „ein Fünftel der Ratsmitglieder“ beanspruchen. Einberufung des Rates: Ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion können nach § 47 Abs. 1 Gemeindeordung NRW (GO) vorn Bürgermeister die Einberufung des Rates verlangen. Der Bürgermeister hat – wie auch bei einigen andeen Fällen – keine Handhabe sich diesem Ansinnen zu verwehren: er muss den Rat unverzüglich einberufen. Er hat dabei die in der jeweiligen Geschäftsordnung verankerten Einladungsfristen sowie andere formelle Voraussetzungen zu beachten. Bestimmung von Tagesordnungspunkten: Nach § 48 Abs. 1 GO muss der Bürgermeister Vorschläge, die ihm „innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist“ von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion eingereicht werden, in die Tagesordnung aufnehmen: An dieser Stelle wird ebenfalls deutlich, dass das Amt des Bürgermeisters m. E. deutlich weniger relevant ist, als ein funktionierender, erngagierter Rat. Denn auch an dieser Stelle ist der Bürgermeister nicht berechtigt, vor der Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung zu prüfen, inwieweit ein dabei gestellter Antrag materiell mit geltendem Recht vereinbar ist: er hat den beantragten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Akteneinsicht: Entsprechend der Regelungen aus § 55 Abs. 3 und 4 GO kann ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion Aktenesinsicht beantragen. Dies ergibt sich logischerweise aus dem Umstand, dass der Rat die Durchführung seiner Beschlüsse und seiner Ausschüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten überwacht. Hierzu kann der Rat mit der Mehrheit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen. Dabei ist für die Wahrnehmung der Akteneinsicht übrigens nicht in jedem Fall ein Beschluss erforderlich. Es reicht auch die Beantragung durch ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion aus. Der Bürgermeister muss dann die entsprechenden Akten zusammenzustellen und zur Einsichtnahme vorlegen. Fraktionsbildung: An dieser Stelle bietet es sich die Erläuterung an, was unter einer Fraktion zu berstehen ist Nach § 56 Abs. 1 GO sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu einem möglichst gleich ausgerichteten politischen Handeln zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern, in kreisfreien Städten aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass sich zwei Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, zu einer Gruppe zusammenfinden. Um die Arbeit einer Fraktion zu koordinieren, vor allem aber auch um die Entscheidungen vorbereiten zu können, gibt es regelmäßig Fraktionssitzungen. So soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder einer Fraktion im gesamten Beratungsgang einer Entscheidung miteinander austauschen können. Um den sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung zu finanzieren, haben die Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Haushaltsmittel. Einspruchsrecht gegen Ausschussbeschlüsse: Gemäß § 57 Abs. 4 S. 2 GO haben der Bürgermeister oder ein Fünftel der Ausschussmitglieder ein Einspruchsrecht. Nach § 41 Abs. 2 GO kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die nicht in seine ausschließliche Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO fallen und die keinem anderen Organ zugewiesen sind auf die von ihm nach § 57 GO gebildeten Ausschüsse übertragen. Diese Ausschüsse können dann in diesen Angelegenheiten abschließend entscheiden. Dennoch besteht nach § 57 Abs. 4 S. 2 GO für den Bürgermeister oder einem Fünftel der Ausschussmitglieder die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Hierzu ist in der Geschäftsordnung des Rates zu regeln, innerhalb welcher Frist nach der Beschlussfassung der Einspruch erfolgen muss. Über den Einspruch entscheidet dann der Rat. Er trifft aber nicht die Sachentscheidung, sondern entscheidet nur über den Einspruch. Die Zuständigkeit verbleibt weiter beim Ausschuss, es sei denn, der Rat macht von seinem sog. Rückholrecht Gebrauch. Das heißt, er entzieht dem Ausschuss die Zuständigkeit, um selbst zu entscheiden. Widerspruchsrecht gegen die Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze: Im Anschluss an eine Kommunalwahl versuhen sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen. Dieser Vereinbarung zwischen den Fraktionen kann nach § 58 Abs. 5 S. 1 GO allerdings von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen werden, sodass dann die Verteilung nach dem sog. Höchstzahlverfahren nach d'Hondt erfolgt. Dieses Verfahren soll aber hier nicht weiter erläutert werden.
von Uwe Wegner 24. April 2025
Ich weiß, es wurde und wird viel darüber spekuliert, ob ich als „Unabhängiger“, als UWV-Kandidat, für das Amt des Bürgermeisters kandidieren werde. Ich habe in den letzten Wochen und Monaten zunehmend Zuspruch für eine solche Kandidatur erhalten. Die Rufe nach einer Alternative zu den drei Kandidaturen für dieses Amt, die Ermunterung ebenfalls zu kandidieren, habe ich nicht nur wahrgenommen, sondern intensiv gespürt. Viele persönliche Gespräche haben mich dabei sehr berührt. Ich gebe zu: ich bin wirklich bewegt und empfinde dies auch als Beweis, dass der von mir mit eingeschlagene und mitgeprägte „Unabhängige“-Weg richtig war und weiter richtig ist. Heute halte ich es für den richtigen Zeitpunkt mich den vielen Menschen, die auf eine finale, auch öffentliche Antwort warten, zu erklären. Sie haben ein Anrecht darauf. Nachdem die Einladungen zur UWV-Mitgliederversammlung nun frisch versandt wurden, um die Weilerswister Kommunalwahl-Kandidaten zu nominieren, halte ich dies für den richtigen Moment. Wer mich kennt, der weiß, dass ich mich weder vor Verantwortung noch klarer Kante fürchte. Als Projektleiter in einer großen Kommunalverwaltung stehe ich nahezu täglich vor diversen Herausforderungen. Verantwortung habe ich in den letzten Jahren in unserer Gemeinde als Fraktionsvorsitzender der „Unabhängigen“ übernommen, fast mein Leben lang in verschiedenen Vorstandsfunktionen von Vereinen und darüber hinaus auch im Kreisverband der UWV. Hier habe ich als Kreisverbandsvorsitzender u. a. die Verantwortung einen Generationswechsel in der Kreispolitik zu begleiten. Das Zusammenspiel unterschiedlicher, jeweils von Kommune zu Kommune unterschiedlicher unabhängiger Ansichten, ist eine wahrhaft herausfordernde Aufgabe. Verantwortung bedeutet für mich vor allem jedoch, dass das "große Ganze" im Mittelpunkt stehen muss und nicht persönliche Ambitionen. Das WIR steht über dem ICH. Ich bin durchaus selbstkritisch, gleichermaßen jedoch selbstbewusst. Letzteres bedeutet, sich seiner Selbst bewusst zu sein. Konkret heißt dies für mich: bei aller Bescheidenheit und notwendiger Demut bin ich überzeugt, dass ich den Herausforderungen des Bürgermeisteramtes gewachsen bin. Ich bin sicher, dass ich für Weilerswist eine gute Wahl in dieser Funktion wäre! Ich bin überzeugt, es besser zu können als die drei bislang bekannten Interessenten für dieses Amt. Persönliche Eitelkeiten, eigenes Streben nach Pöstchen und der bei Einzelnen bisweilen ausgeprägte Drang im Vordergrund und Mittelpunkt stehen zu müssen, stellen für mich allerdings keinerlei Reiz dar. Ich möchte gerne weiter einfach der „Mensch von Nebenan“ sein. Ich möchte mich weiterhin im Rahmen meiner Möglichkeit in verschiedenen Vereinen ehrenamtlich einbringen. Ich möchte weiterhin mit Freunden gemeinsam Spaß haben, wann immer es geht. Noch wichtiger: meine Familie! Ich möchte mit meiner Frau weiterhin schöne Momente teilen, gemeinsam ausgehen, wenn uns danach ist. Ich möchte vor allem meine Kinder auf ihren Wegen begleiten, für sie da sein, wenn sie lachen und weinen, sie spielen oder tanzen. Ich möchte mit meiner Familie und meinen Freunden leben, lieben, lachen. Und all` dieses, weil ich bin, wer ich jetzt bin. Nicht, weil ich Bürgermeister(kandidat) bin. Ich habe meine Zweifel, dass sich dies mit einer Kandidatur - oder gar dem Bürgermeisteramt selber - in der nächsten Zeit in meiner aktuellen Lebensphase vereinbaren lässt. Zu viele würden mich – und auch meine Familie - von jetzt auf gleich mit anderen Augen betrachten als bislang. Das möchte ich nicht. Mein sich hieraus ergebendes „nein“ zu einer Kandidatur für das Bürgermeisteramt möchte ich daher als „ja“ für mein bisheriges, zufriedenes und erfüllendes Leben, verstanden wissen. Es ist damit vor allem Untermauerung meiner Freundschaft zu lieben Menschen und insbesondere eine Liebeserklärung an meine Familie, die mich trägt und schon genug Umstände und Einschränkungen erträgt. Im Ergebnis würden auch meine Familienangehörigen zwangsläufig anders wahrgenommen werden als bislang. Das will ich Ihnen nicht zumuten, hier trage ich ebenfalls Verantwortung. Ich möchte mit einer möglichen Kandidatur auch keine taktischen Spiele anstellen. Etwa um besondere Aufmerksamkeit auf die UWV zu ziehen, in der Hoffnung damit mehr Stimmen für die Wahl des Rates zu erreichen. Das wäre unredlich und ist somit für mich keine Option. Ich bedanke mich dennoch von ganzem Herzen bei allen Menschen, die Vertrauen in meine Fähigkeiten haben, und danke ebenso für das hoffentlich vorhandene Verständnis für meine Entscheidung. Zumal ich die Funktion des Bürgermeisters derzeit auch für eine der aktuell am meisten überschätzten Positionen halte. Schlussendlich regelt das Kommunalrecht insbesondere, dass der Bürgermeister die Beschlüsse des Rats umsetzten und Repräsentationsaufgaben wahrnehmen muss. Als Teil eines starken Rates kann ich derzeit mehr Positives für Weilerswist bewirken, als in einer Funktion die – insbesondere durch ihre rechtliche Stellung – mehr den Menschen liegt, die mehr im Vordergrund stehen und / oder „Grußonkel“ spielen möchten, als ich es bereit bin. Schlussendlich: wer am Ende weiterhin Wert auf eine engagierte, sachlich-kritische Stimme legt, den möchte ich abschließend einfach bitten, die UWV zu wählen: für den Gemeinderat und auch für den Kreistag. In beiden Gremien bin ich bereit, mich mit ganzem Herzen weiter im Interesse für unser Weilerswist einzubringen. Dabei kann ich in beiden Fällen auf engagierte Teams zählen. Gemeinsam können und wollen wir stärker werden und dadurch noch mehr bewegen. Eine starke UWV kann mehr bewirken und wichtiger sein, als eine einzelne Person an der Spitze von Rat und Verwaltung. Das“ große Ganze“ gehört in den Mittelpunkt, nicht ein Bürgermeister(kandidat). Herzlichen Dank.
von Kommunales Wissen kompakt 23. April 2025
Der Themenbereich "Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder" ist so umfassend, dass ich ihn in mehreren Folgen beleuchten möchte. Wie schon dargestellt vertritt der Rat die Bürgerschaft. Insoweit hat er also die Kompetenz einer kommunalpolitischen Führung. Konkret übt er diese dann dadurch aus, dass er das Recht hat, die Grundsätze der Gemeindeverwaltung festzulegen und über alle Angelegenheiten zu entscheiden. Zumindest soweit kraft Gesetzes nicht der Bürgermeister oder andere Gremien der Gemeinde zuständig sind. Darüber hinaus kann der Rat von sich aus selber die Kompetenzen an den Bürgermeister oder andere Gremien übertragen. Laut Literatur hat der Rat die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen und die Gemeindeverwaltung zu kontrollieren. Leider gestaltet sich dies durch unterschiedliche Wahrnehmungen und Auffassungen einzelner Akteure, gerade in Weilerswist, in der Praxis als besonders schwierig. Die Kommunalaufsicht ist an dieser Stelle auch selten hilfreich. Um Entscheidungen unabhängig treffen zu können, den Aufgaben gerecht zu werden, hat die Gemeindeordnung (GO) den Ratsmitgliedern einige besondere Rechte eingeräumt. Die GO räumt den Mitgliedern des Rates unterschiedliche Rechte ein. Man unterscheidet hier zwischen Rechten die mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam zustehen (Minderheitenrechte) und Rechten die jedem Ratsmitglied einzeln zustehen. Grundsätzliche Regelungen bezüglich des Ablaufs der Sitzungen finden sich in der GO wieder, Konkretisierungen gibt es für die jeweilige Gemeinde in der Geschäftsordnung des Rates (Beispiel: Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse in Weilerswist ). In der Reihe " Kommunales Wissen kompakt " werden zur Verschlankung, zur Kompaktheit, nicht alle Rechte und Pflichten voll umfänglich angesprochen. Das Ziel dieser Reihe soll schließlich weitrhin sein, einen kompakten, ersten Überblick zu geben und nicht alle Aspekte bis ins Detail zu beleuchten. Dies würde den Rahmen sprengen. Rechte mehrerer Ratsmitglieder zusammen (Minderheitenrechte): Bestimmte Rechte können nicht von einem einzelnen Ratsmitglied sondern nur von einer bestimmten Anzahl von Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden. Dies kann eine Fraktion oder auch ein Fünftel der Ratsmitglieder sein. Bereits aus dem Wortlaut "Ratsmitglieder" wird klar: der Bürgermeister wird bei der Ermittlung der Anzahl für ein solches Quorum nicht mitgezählt ( § 40 Abs. 2, S. 6 GO ). Hierzu später mehr, wenn es sich um das Thema Fraktionen dreht. Rechte einzelner Ratsmitglieder: Das Freie Mandat nach § 43 Abs. 1 der GO stellt klar, dass die Ratsmitglieder in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung handeln. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. Beteiligungsrechte / Ausschluss der Öffentlichkeit: Aus § 48 Abs. 2, S. 3 GO ergibt sich, dass Mitglieder des Rates u. a. das Recht haben an allen Entscheidungen, die vom Rat getroffen werden, beteiligt zu werden sowie zu Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen und den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen. Dies ist aber natürlich entsprechend zu begründen und darf nicht nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgen . Akteneinsicht nach § 55 Abs. 5 GO : Jedem Ratsmitglied steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Auf Verlangen ist die Akteneinsicht dann zu gewähren, wenn dies für die Vorbereitung einer Entscheidung der Gremien (dem das Mitglied angehört) dient oder der Kontrolle zur Ausführung eines Beschlusses als Ziel hat. Das Recht der Akteneinsicht dient der Kontrolle der Verwaltung und der Kontrolle der korrekten zeitnahen Ausführung der gefassten Beschlüsse. Es besteht auch ein Recht zur Bewerbung, Annahme und Ausübung des Mandates . Dies regelt § 44 Abs. 1 GO . Hierin wird festgelegt, dass niemand gehindert werden darf sich um ein kommunales Mandat zu bewerben. Kündigungen oder Entlassungen, die anlässlich einer Bewerbung um ein kommunales Mandat, wegen der zu erwartenden zeitlichen Bindung, ausgesprochen werden, sind unzulässig. Auch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nicht zulässig. Zudem besteht ein Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 2 GO . Mitglieder kommunaler Vertretungen sind von der Arbeit freizustellen soweit dies für die Wahrnehmung des Mandates erforderlich ist. Zur Ausübung des Mandates zählen dabei alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mandat stehen oder die auf Veranlassung des Rates oder eines Ausschusses erfolgen. Auch wichtige Besprechung mit dem Bürgermeister oder bedeutende repräsentative Termine zählen nach herrschender Meinung zu diesen Tätigkeiten. Nach § 44 Abs. 3 GO haben Ratsmitglieder zudem einen Anspruch auf Weiterbildung. Soweit es für die Ausübung des Mandats erforderlich ist, haben Ratsmitglieder Anspruch auf Urlaub an bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode. Allerdings höchstens an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaub allerdings ablehne, sofern zwingende betriebliche Belange diesem entgegenstehen. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat das Ratsmitglied für diesen (Weiterbildungs)Urlaub allerdings nicht. Den Ratsmitgliedern steht eine Aufwandsentschädigung ( § 45 Abs. 1 GO ) zu. Ihnen entsteht durch die Wahrnehmung ihres Mandats ein besonderer Aufwand, welcher nicht spezifisch berechnet und entschädigt werden kann. So kann die Einrichtung eines Arbeitszimmers, die Anschaffung eines Computers und Druckers oder auch die Anfertigung von Kopien erforderlich sein, welche ohne eine Entschädigung zu privaten / persönlichen Lasten des Ratsmitglieds gehen würde. Um nicht jeden einzelnen Grund und nicht jede Ausgabe spitz abrechnen zu müssen, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen. Mitglieder kommunaler Vertretungen haben neben den Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfall auch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe richtet sich einerseits nach dem Gremium den Mandatsträger angehört und nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune. Näheres regelt hier die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW ). Beispiel: für den Rat der Gemeinde Weilerswist beträgt diese 168,30 € monatlich zzgl. Sitzungsgeld i. H.. v. 25,50 € ( vgl. § 2 Abs. 1. Ziff. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 EntschVO NRW ). Übrigens : § 45 Abs. 4, S. 1 GO kann auf die Aufwnadsentschädigung nicht verzichtet werden. Aus § 69 Abs. 1 GO ergibt sich zudem ein Auskunftsrecht . Der Bürgermeister ist verpflichtet auf Verlangen eines Ratsmitgliedes, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. In der Theorie sind die Rechte der Ratsmitglieder also klar beschrieben. In der Praxis begegnen den Ratsmitgliedern dennoch viele Hürden. Nicht von ungefähr kommt es immer wieder zu kleineren (oder größeren) Streitereien zwischen einzelnen Ratsmitgliedern und der Verwaltungsspitzen. In jedem konkreten Einzelfall muss das Ratsmitglied bewusst entscheiden, welche rechtlichen Möglichkeiten (z. B. Klage gegen den Bürgermeister) es bereit ist, auszuschöpfen. Zum Verhältnis von Theorie und Praxis an anderer Stelle mehr.
von Kommunales Wissen kompakt 16. April 2025
Heute werfe ich einen Blick auf die sog. „Koppelkandidaten“, auch „gebundene Vertreter“ genannt. Wie bereits ausgeführt werden in den Wahlbezirken sind diejenigen Kandidaten/-innen direkt in Rat und Kreistag gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Kandidaten der Parteien und Wählergruppen besteht die Möglichkeit jeweils sog. Koppelkandidaten zu berücksichtigen. Dies sind persönliche, gebundene Vertreter, die in der jeweiligen Mitgliederversammlung der Parteien und Wählergruppen zu wählen sind. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein gewählte Kandidat aus, so kann automatisch dieser gebundene Vertreter/Koppelkandidat das Mandat übernehmen. Nach dem Ausscheiden des gewählten Kandidaten wird der sog. gebundene Vertreter / Koppelkandidat gefragt, ob er das Amt übernehmen möchte. Wann ja, rückt er nach. Lehnt der Koppelkandidat jedoch ab, greift automatisch der nächste bislang unberücksichtigte Kandidat auf der Reserveliste der Parte/Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat. Die Reserveliste ist demnach also nicht nur nu Verteilung der Sitze von Bedeutung. Sie bleibt bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode relevant.
von Kommunales Wissen kompakt 9. April 2025
Im letzten Beitrag habe ich angekündigt zu erläutern, wie man in der Praxis Ratsmitglied oder Kreistagsmitglied werden kann. Dem möchte ich natürlich nachkommen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Wahlgebiet in so viele Bezirke eingeteilt wird, wie Vertreter nach dem Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind. Ich möchte diese auf den ersten Blick recht abstrakt wirkende Formulierung (sowie die im Weiteren folgenden Erläuterungen) konkret am Beispiel der Gemeinde Weilerswist ausführen. Für andere Kommunen gilt dies analog. Das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) führt in § 3 Absatz 2 aus, wie viele Ratsmitglieder es in einer Kommune gibt und wie viele hiervon in Wahlbezirken gewählt werden. Dabei gilt der Grundsatz: die Hälfte der Ratsmitglieder wird in Wahlbezirken gewählt, die weiteren Vertreter des Rates werden aus sog. Reservelisten gewählt. Das Gesetz verknüpft die Gesamtzahl der Ratsmitglieder an die jeweilige Einwohnerzahl der Kommune. In Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern, aber weniger als 30.000 Einwohnern (also auf Weilerswist anzuwenden), werden nach dieser Bestimmung maximal 38 Vertreter (Ratsmitglieder), davon 19 in Wahlbezirken gewählt. Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat allerdings in seiner Sitzung 04.07.2019 die „Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden“ beschlossen. Dies heißt, er hat von seiner in der gleichen Vorschrift verankerten Möglichkeit einer Verkleinerung des Rates Gebrauch gemacht. Demnach ist die Zahl der für den Gemeinderat von Weilerswist zu wählenden um acht Personen auf 30 Mitglieder verringert worden. In der Praxis ist dann in jedem Wahlbezirk der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen im jeweiligen Wahlbezirk auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im Wahlbezirk entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los ( § 32 KWahlG ). Was zunächst unwahrscheinlich wirken mag, hat es tatsächlich bei der letzten Kommunalwahl in Weilerswist gegeben: Nur durch Losentscheid gelang hier Dino Steuer für die CDU in den Rat. Seine heutige Mitbewerberin um das Bürgermeisteramt, Myriam Kemp (Grüne), kam nach dem Losentscheid über die Reserveliste ihrer Partei in den Rat. Nach der damaligen Reserveliste hätte es Dino Steuer im Falle eines Losglücks für Myriam Kemp nicht in den Rat geschafft. Ein echtes Praxisbeispiel also an dieser Stelle, wie wichtig am Ende wirklich jede einzelne Stimme ist und es sich lohnt sein Wahlrecht zu nutzen. Aber was sind diese Reservelisten eigentlich? Parteien und Wählergruppen / Wählervereinigungen können sog. Reservelisten (nach § 16 KWahlG ) aufstellen. Diese enthalten in nummerierter Reihenfolge Partei- oder Gruppenbewerber, die sich unabhängig von den Wahlbezirken um einen Sitz im Rat bewerben. Bedeutet: werden die Kandidaten nicht direkt in ihren Wahlbezirken gewählt, also haben sie im jeweiligen Wahlbezirk nicht die Mehrheit der Stimmen, können Sie über die Reserveliste ihrer Partei oder Wählergruppierung/-vereinigung in den Rat gelangen. Die in den Wahlbezirken abgegebenen Stimmen sind also in keinem Falle unwichtig für das Gesamtergebnis der Wahlen.  Sollten die auf den Reservelisten aufgeführten Kandidaten hingegen doch direkt gewählt werden, nutzen Sie ihren (Reserve)Listenplatz nicht aus. Sie verbessern dafür auf diese Weise die Position, der nach ihnen in der Liste aufgeführten Bewerber ihrer Partei bzw. Wählervereinigung. Neben den dann 15 direkt gewählten Ratsmitgliedern werden die anderen 15 Ratsmitglieder nach einer „Verhältnismäßigkeitsberechnung“ auf die anderen Parteien oder Wählergruppen über deren jeweiligen Reservelisten verteilt. Kurz und vereinfacht: jede Partei und Wählergruppe erhält im Rat insgesamt so viele Sitze, wie ihr nach dem Gesamtwahlergebnis zusteht. Wenn Parteien oder Wählergruppen durch Direktmandate mehr Sitze erhalten, als ihnen nach der vorstehenden Berechnung der Sitze insgesamt zustehen, so erhalten die übrigen Parteien / Wählergruppen im Rahmen eines Verhältnisausgleiches zusätzliche Sitze. Die Benennung der Kandidaten für die Wahlbezirke und die Aufstellung der Reservelisten erfolgt durch die Parteien bzw. Wählergruppen. Die Unabhängige Wähler-Vereinigung Weilerswist beispielsweise nominiert ihre 15 Kandidaten für den Gemeinderat in einer Mitgliederversammlung am 07.Mai.
von Gemeindeverband 8. April 2025
Die Unabhängige Wähler-Vereinigung (UWV) schlägt den politischen Mitbewerbern in Weilerswist erneut eine Selbstbegrenzung der Plakatwerbung für die Kommunalwahl 2025 vor. Im Interesse einer Abfallvermeidung und nachhaltige Ressourcenschonung haben „Die Unabhängigen“ allen aktiven Parteien in Weilerswist, wie schon 2020, eine freiwillige Vereinbarung zur Beschränkung der Plakatierung im Gemeindegebiet vorgeschlagen. Dies macht aus UWV-Sicht in mehrfacher Hinsicht Sinn: Landratskandidaturen, Kreistagskandidaturen, Bürgermeisterkandidaturen, Ratskandidaturen: zahlreiche Menschen fühlen sich mit einer wahren Plakatflut konfrontiert. Nach Wahrnehmung der UWV und aus diversen Gesprächen haben sich Bürgerinnen und Bürger in der Vergangenheit durch diese Vielzahl an Plakaten gestört gefühlt. Die UWV ist u. a. der Auffassung, dass alle politisch handelnden Kräfte den Eindruck einer Materialschlacht vermeiden sollten. Dies passt in vielerlei Hinsicht nicht mehr in unsere heutige Zeit. Insbesondere in Zeiten, in denen Umweltschutz zu Recht eine zunehmend größere Rolle spielt, würde es nach Auffassung der UWV der Weilerswister Politik gut zu Gesicht stehen, den zwangsläufig mit Plakatierung einhergehenden Ressourcenverbrauch zu begrenzen. Um es klar zu sagen: es gehört zur Demokratie für sich und seine politischen Ziele sowie Kandidatinnen und Kandidaten zu werben. Hier sind Plakatierungen gewiss nicht wegzudenken. Dazu stehen „Die Unabhängigen“. Zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Plakatierungen ist die Politik gegenüber den Einwohnerinnen und Einwohnern jedoch ebenso verpflichtet. Klaus Rech, Vorsitzender des UWV-Gemeindeverbandes dazu: „Leider hat bisher nur die CDU Weilerswist auf unser Anschreiben reagiert und unsere Gedanken zum Thema Plakatierung geteilt. Die CDU hat uns zugesagt, bis spätestens zu einer, von der Verwaltung vorgesehenen, allgemeinen Veranstaltung zur Plakatierung auf uns zuzukommen. Wir sehen dem hoffnungsvoll entgegen und hoffen gleichzeitig noch auf Reaktionen der anderen aktiven Parteien.“ Symbolbild: BRRT auf pixabay.de
von Kommunales Wissen kompakt 2. April 2025
Heute möchte ich in meiner Serie erläutern, wie man rechtlich betrachtet in den kommunalen Rat / Kreistag kommen kann. Wie bereits ausgeführt, werden die Stadt- und Gemeinderäte sowie Kreistage (und damit deren Mitglieder) von der Bürgerschaft gewählt. Alle fünf Jahre wählen die wahlberechtigten Bürger in den Kommunen Nordrhein-Westfalens in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl ihre Räte und Kreistage. Ein besonderes Augenmerk sie noch auf den Begriff „wahlberechtigt“ gelenkt. Warum? Nun, grundsätzlich sind alle Bürger wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), die in der jeweiligen Gemeinde (bzw. kommunalen Gebietskörperschaft) mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. Neben Deutschen dürfen auch Bürger aus anderen EU-Staaten abstimmen, vgl. § 7 Kommunalwahlgesetz (KWahlG ). Davon abzugrenzen ist das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit selbst zu kandidieren. Im Gegensatz zu den Bundestagswahlen und vielen Landtagswahlen in Deutschland, sind in vielen Bundesländern (auch in Nordrhein-Westfalen) Jugendliche bereits ab 16 Jahren wahlberechtigt. Sie dürfen bei den Kommunalwahlen teilnehmen. Ein passives Wahlrecht gilt aber dennoch dabei erst ab 18 Jahren. Nach Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss ist die Wahl der gewählten Kandidaten formal erfolgt. Diese werden nun aufgefordert, ihre Annahme oder Nichtannahme der Wahl zu erklären. Wird die Wahl angenommen und bestehen keine Ablehnungs- oder Hinderungsgründe steht einem tatsächlichen Amtsantritt nichts mehr im Wege. In einer sog. konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates bzw. Kreistages werden die neuen Rats- bzw. Kreistagsmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer „Amtspflichten verpflichtet“. Das Kommunalrecht zählt hingegen aber auch Hinderungsgründe auf, wonach Bürger zwar gewählt werden können, eine Mitgliedschaft im Rat oder Kreistag Ihnen jedoch verwehrt bleibt. Die Rede ist hier dann von der sogenannte Inkompatibilität, sprich Unvereinbarkeit. Hintergrund ist, dass sich insbesondere aus bestehenden Dienst-, Beschäftigungs- oder Gesellschaftsverhältnissen ergebende Interessenkollisionen vermieden werden sollen. Hier greift § 13 des KWahlG : So können Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können), nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Sie müssten sich dann in der Praxis entscheiden, ob sie ihr Mandat annehmen und ihr bisheriges Dienst- / Beschäftigungsverhältnis aufgeben oder auf ihr Mandat verzichten. In der Praxis dürfte Letzteres der Fall sein, denn wer würde „zu Gunsten“ einer im Verhältnis geringen Aufwandsentschädigung seinen Hauptberuf aufgeben. Nächste Woche folgt dann neben diesem theoretischen Einblick in die Wahl zum Rats- oder Kreistagsmitglied eine Erläuterung, wie es denn in der Praxis zu einer Kandidatur kommen kann . Getreu der Fragestellung: was sind die konkreten Voraussetzungen?
von Ratsfraktion 1. April 2025
Umsetzung eines drei Jahre alten Beschlusses? Fehlanzeige! Ende 2021 hatte die UWV die Erstellung eines Masterplans Mobilität beantragt und wollte damit ein umfassendes Mobilitätskonzept für die gesamte Gemeinde erreichen. Nach einigen Diskussionen hat sie dafür am 03.03.2022 eine einstimmige Beschlusslage erreichen können. So heißt es in der entsprechenden Niederschrift : „Die Gemeinde Weilerswist verfolgt einen Masterplan Mobilität und beauftragt hierzu die Erstellung eines Mobilitätskonzepts für alle Ortslagen und alle Verkehrsteilnehmer. Zusätzlich werden seitens der Verwaltung Fördermittel angefragt.“ Immer wieder fragten die UWV-Vertreter dann in Rat und Ausschüssen nach dem Sachstand der Umsetzung und machten dieses mit mehreren Sachstandsanträgen sogar schriftlich. Einen neuerlichen Anlauf nahm im Fachausschuss KIEMo (Klima, Infrastruktur, Energie und Mobilität) nun Ratsherr Matthias Müller . Die Nachfrage, was denn nun bisher konkret geschehen sei, schockierte „Die Unabhängigen“ zutiefst. Gleichwohl brachte sie nun leider Klarheit, denn die Antwort aus Reihen der Verwaltung war kurz und bündig: „Gar nichts.“ Müller : „Das ist unfassbar und nicht hinnehmbar. Die Verkehrsbelastung ist eine der größten Herausforderungen vor denen wir hier vor Ort stehen und die Gemeinde geht diese schlichtweg gar nicht an. Trotz eines Beschlusses der nun drei Jahre her ist, packt man die Probleme schlichtweg nicht an.“ Besonders sauer stößt der UWV dabei auf, dass man immer wieder nachgefragt hat, aber – in den Sitzungsunterlagen nachweisbar – immer wieder andere Aussagen, Ausflüchte und Erklärungen geerntet hat. Nunmehr hat die UWV-Fraktion einen Antrag gestellt, dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen. Diesem Ansinnen muss die Bürgermeisterin nach den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Fraktionsvorsitzender Uwe Wegner ergänzt: „Wir wollen wissen, wie es nun weitergeht mit dem einvernehmlichen Beschluss. Wann wird ein Konzept vorliegen, wann sind welche Schritte geplant? Die Verwaltung muss jetzt endlich Farbe bekennen.“ Die UWV hofft dabei auf die Unterstützung der anderen Fraktionen. Die Verkehrsprobleme sind für jeden in unserer Gemeinde erkennbar. Anstatt an einzelnen kleinen Stellschrauben zu drehen, müssen wir das große Ganze betrachten. Einzelmaßnahmen an einzelnen Stellen führen nicht zu einer Gesamtlösung des Problems, sondern verlagern die Probleme nur. „Viele kleine Maßnahmen mögen sinnvoll sein, aber so lange sie nicht aufeinander abgestimmt sind, lösen wir unsere Gesamtprobleme nicht“, so Müller .
von Kreisverband 31. März 2025
Diesen Samstag haben „Die Unabhängigen“ des UWV-Kreisverbandes Euskirchen ihre Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum Kreistag im September aufgestellt. Nach Eröffnung des Kreisverbandstages durch den Vorsitzenden Uwe Wegner übergab er das Wort an den Fraktionsvorsitzende der UWV im Kreistag, Franz Troschke. Dieser skizzierte die letzten 25 Jahre der UWV-Arbeit auf Kreisebene. Insbesondere ging er dabei auf die letzten fünf Jahre ein und gab auch einen Ausblick auf die nächste Wahlperiode: Troschke: „Ich werde dem nächsten Kreistag nicht mehr angehören. Ich besetze gerne noch einen Wahlkreis für die UWV, aber ich möchte ganz bewusst nicht mehr auf der Reserveliste stehen. Ich habe viele intensive politische Jahre erlebt und habe das große Glück stets die Unterstützung meiner Frau gehabt zu haben. Ohne sie wäre dies alles nicht möglich gewesen. Jetzt ist es an der Zeit, die Verantwortung an die nächste Generation weiterzugeben.“ Hierbei verwies Franz Troschke auf den Kreisvorsitzenden der UWV, Uwe Wegner, dem er in den nächsten Jahren diese Aufgabe zutraut. In der Folge wurden sodann entsprechend der Regularien die Kandidatinnen und Kandidaten für die 23 Kreiswahlbezirke gewählt. Übrigens allesamt einstimmig. Ebenso die sog. Reserveliste, auf welcher Kreisvorsitzender Uwe Wegner (aus Weilerswist) den ersten Listenplatz besetzt. Auf Platz zwei und drei folgen Andy Bühl (Bad Münstereifel) und Markus Schmidt (Euskirchen) die bereits die Arbeit der Kreistagsfraktion in den letzten Jahren intensiv kennengelernt haben. Die Kandidaten im Einzelnen: 01 (Weilerswist) Uwe Wegner 02 (Weilerswist) Marion Leufer 03 (Euslirchen/Zülpich) Rainer Suhr 04 (Euskirchen) Uwe Arndt 05 (Euskirchen) Richard van Bonn 06 (Euskirchen) Hans Georg Rabe 07 (Euskirchen) Wilfired Steckers 08 (Euskirchen) Markus Schmidt 09 (Euskirchen) Susanne Daniel 10 (Zülpich) Georg Hartwig 11 (Zülpich) Georg Werner 12 (Bad Münstereifel) Andreas (Andy) Bühl 13 (Bad Münstereifel) Jakob Edmund (Eddy) Daniel 14 (Mechernich) Franz Troschke 15 (Mechernich) Herbert Born 16 (Mechernich) Sylvia Winand 17 (Kall) Philipp Wagner 18 (Schleiden/Mchernich) Michael Weiss 19 (Schleiden/Kall) Gregor Demary 20 (Nettersheim) Albert Müllenborn 21 (Blankenheim) Stephan Klaes 22 (Dahlem/Hellenthal) Benni Schmitz 23 (Hellenthal/Kall) Sandra Fritzler Reserveliste: 01 Uwe Wegner 02 Andreas (Andy) Bühl 03 Markus Schmidt 04 Albert Müllenborn 05 Stephan Klaes 06 Marion Leufer 07 Phlipp Wagner 08 Uwe Arndt 09 Jakob Edmund (Eddy) Daniel 10 Sandra Fritzler 
von Ratsfraktion 28. März 2025
Verwaltung muss Hausaufgaben machen: In der gestrigen Sitzung des Ausschusses für Bildung, Integration, Generationen und Soziales (BIGS) wurde unter anderem über den Beginn des Schwimmunterrichts an der Schwimmschule "Sharky" berichtet. Seit dem 10.03. wird das Angebot von den Weilerswister Grundschulen für den Schwimmunterricht genutzt. In der Vorlage zur Sitzung führt die Verwaltung aus, dass ca. 230 Schülerinnen und Schüler des 2. Jahrgangs der Grundschulen dort unterrichtet werden. Ab dem Sommer sollen zudem 140 Schülerinnen und Schüler des 6. Jahrgangs der Gesamtschule dazu kommen. Hierzu wurde seitens der Verwaltung ein entsprechender Vertrag mit der Schwimmschule unterschrieben, der eine erste Pilotphase über ein Jahr vorsieht. Das Schulschwimmen hat für die UWV-Fraktion seit langer Zeit einen hohen Stellenwert. So hatte die UWV schon deutlich vor dem Bau der Schwimmschule nähere Informationen eingefordert, die den bisherigen Schwimmunterricht für Weilerswister Schülerinnen und Schüler zum Inhalt hatte. Unter anderem ging es um den baulichen Zustand des gemeindlichen Lehrschwimmbeckens an der Grundschule Weilerswist. Zur Vollständigkeit sei hier exemplarisch auf die Meldungen vom 31.01.2022 sowie 31.10.2023 verwiesen. Lydia Uschmann, neue sachkundige Bürgerin der UWV-Fraktion, dazu: "Wirklich geliefert hat die Verwaltung aber nur wenig an Informationen. Vielmehr hat man sich auf den Bau der privaten Schwimmschule verlassen und der eigenen Immobilie wenig bis gar keine Beachtung mehr geschenkt." Nach Ansicht der UWV-Fraktion ist die Ansiedlung der Schwimmschule für Weilerswist durchaus ein Glücksfall. Viele Familien profitieren hiervon. Ebenfalls sei es begrüßenswert, dass die Schulen nun das Bad ebenfalls nutzen können. Immerhin hatte der Betreiber seinerzeit erklärt, die freien Kapazitäten in den Vormittagsstunden der Gemeinde zum "Selbstkostenpreis" anzubieten. Dennoch, dies bemängeln "Die Unabhängigen", hat es die Verwaltung bis dato versäumt ihre Hausaufgaben zu machen. Auf Nachfrage der UWV in der Sitzung des Fachausschusses wurde deutlich: die Verwaltung hat bisher keinerlei Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen, ob eine Sanierung des eigenen Beckens günstiger ist, als die Inanspruchnahme der privaten Schwimmschule. Schon lange hatte die UWV darauf hingewiesen, dass man dabei auch die Kosten für den Bustransfer in eine solche Betrachtung mit einfließen lassen müsste. Zudem hat die Gemeindeverwaltung weiterhin keinerlei Aussage getroffen, welcher zeitliche Umfang mit dem vorhandenen Lehrpersonal der Schulen grundsätzlich möglich sei. Sandra Fritzler , ebenfalls sachkundige Bürgerin der UWV, führt weiter aus: "Eine Möglichkeit wäre es auch, sowohl das eigene Lehrschwimmbecken zu nutzen, als auch Kapazitäten der Schwimmschule zu beanspruchen. Das ist sowohl eine Frage der Kosten, die uns bis heute nicht verlässlich vorliegen, als auch der Fragestellung, wie wichtig der Gemeinde der Schwimmunterricht ist." Die in der Sitzung von der Verwaltung lapidar geäußerte Meinung, man könne nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, hilft nach Auffassung der UWV in der Sache wenig. Vielmehr entsteht durch solche Aussagen eher der Eindruck eines gewissen Desinteresses an der Sache. Für die UWV-Fraktion ist das Schwimmen an den Schulen von besonderer Bedeutung. Immerhin kann man nicht davon ausgehen, dass sich alle Familien einen privaten Schwimmunterricht für ihre Kinder finanziell leisten können. Weilerswister Kinder sollen die realistische Möglichkeit haben, das Schwimmen auch innerhalb des Schulunterrichtes zu erlernen. Besonders irritiert zeigen sich "Die Unabhängigen" darüber, dass die Verwaltung weiterhin keinerlei Idee zur weiteren Nutzung des bisherigen Lehrschwimmbeckens habe, wenn man es schließe. Die UWV weist dabei nochmals auf einen alten Antrag von ihr hin, der das Ziel hatte unter anderem zu erfahren, in welchem Zustand das aktuelle Lehrschwimmbecken ist und wie hoch ein etwaiger Sanierungsbedarf ist. Kommt man zu dem Schluss, dass eine Sanierung nahezu unmöglich sei, müssen sich die Verwaltung und die Räte der letzten 10 bis 20 Jahre nicht nur die Frage gefallen lassen, wie es zu einem solchen Sanierungsstau am Gemeindeeigentum kommen konnte. Vielmehr muss der Rat dann überlegen, wie eine künftige Nutzung des alten Lehrschwimmbeckens aussehen kann. Die Verantwortlichen der Verwaltung, das wurde in der Sitzung deutlich, haben jedenfalls bisher keine Idee zur Nutzung. Die UWV regt daher eine gemeinsame Begehung des Lehrschwimmbeckens durch die Mitglieder des Fachausschusses an, damit sich alle politisch Verantwortlichen einen Eindruck machen und Ideen entwickeln können. Den Vorsitzenden des Fachausschusses und die Bürgermeisterin hat die UWV entsprechend angeschrieben. Symbolbild: pixaybay.de
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