Uwe Wegner

Vorsitzender der


UWV im Kreis Euskirchen




und

 

UWV-Fraktion im Gemeinderat Weilerswist

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von Uwe Wegner 24. April 2025
Ich weiß, es wurde und wird viel darüber spekuliert, ob ich als „Unabhängiger“, als UWV-Kandidat, für das Amt des Bürgermeisters kandidieren werde. Ich habe in den letzten Wochen und Monaten zunehmend Zuspruch für eine solche Kandidatur erhalten. Die Rufe nach einer Alternative zu den drei Kandidaturen für dieses Amt, die Ermunterung ebenfalls zu kandidieren, habe ich nicht nur wahrgenommen, sondern intensiv gespürt. Viele persönliche Gespräche haben mich dabei sehr berührt. Ich gebe zu: ich bin wirklich bewegt und empfinde dies auch als Beweis, dass der von mir mit eingeschlagene und mitgeprägte „Unabhängige“-Weg richtig war und weiter richtig ist. Heute halte ich es für den richtigen Zeitpunkt mich den vielen Menschen, die auf eine finale, auch öffentliche Antwort warten, zu erklären. Sie haben ein Anrecht darauf. Nachdem die Einladungen zur UWV-Mitgliederversammlung nun frisch versandt wurden, um die Weilerswister Kommunalwahl-Kandidaten zu nominieren, halte ich dies für den richtigen Moment. Wer mich kennt, der weiß, dass ich mich weder vor Verantwortung noch klarer Kante fürchte. Als Projektleiter in einer großen Kommunalverwaltung stehe ich nahezu täglich vor diversen Herausforderungen. Verantwortung habe ich in den letzten Jahren in unserer Gemeinde als Fraktionsvorsitzender der „Unabhängigen“ übernommen, fast mein Leben lang in verschiedenen Vorstandsfunktionen von Vereinen und darüber hinaus auch im Kreisverband der UWV. Hier habe ich als Kreisverbandsvorsitzender u. a. die Verantwortung einen Generationswechsel in der Kreispolitik zu begleiten. Das Zusammenspiel unterschiedlicher, jeweils von Kommune zu Kommune unterschiedlicher unabhängiger Ansichten, ist eine wahrhaft herausfordernde Aufgabe. Verantwortung bedeutet für mich vor allem jedoch, dass das "große Ganze" im Mittelpunkt stehen muss und nicht persönliche Ambitionen. Das WIR steht über dem ICH. Ich bin durchaus selbstkritisch, gleichermaßen jedoch selbstbewusst. Letzteres bedeutet, sich seiner Selbst bewusst zu sein. Konkret heißt dies für mich: bei aller Bescheidenheit und notwendiger Demut bin ich überzeugt, dass ich den Herausforderungen des Bürgermeisteramtes gewachsen bin. Ich bin sicher, dass ich für Weilerswist eine gute Wahl in dieser Funktion wäre! Ich bin überzeugt, es besser zu können als die drei bislang bekannten Interessenten für dieses Amt. Persönliche Eitelkeiten, eigenes Streben nach Pöstchen und der bei Einzelnen bisweilen ausgeprägte Drang im Vordergrund und Mittelpunkt stehen zu müssen, stellen für mich allerdings keinerlei Reiz dar. Ich möchte gerne weiter einfach der „Mensch von Nebenan“ sein. Ich möchte mich weiterhin im Rahmen meiner Möglichkeit in verschiedenen Vereinen ehrenamtlich einbringen. Ich möchte weiterhin mit Freunden gemeinsam Spaß haben, wann immer es geht. Noch wichtiger: meine Familie! Ich möchte mit meiner Frau weiterhin schöne Momente teilen, gemeinsam ausgehen, wenn uns danach ist. Ich möchte vor allem meine Kinder auf ihren Wegen begleiten, für sie da sein, wenn sie lachen und weinen, sie spielen oder tanzen. Ich möchte mit meiner Familie und meinen Freunden leben, lieben, lachen. Und all` dieses, weil ich bin, wer ich jetzt bin. Nicht, weil ich Bürgermeister(kandidat) bin. Ich habe meine Zweifel, dass sich dies mit einer Kandidatur - oder gar dem Bürgermeisteramt selber - in der nächsten Zeit in meiner aktuellen Lebensphase vereinbaren lässt. Zu viele würden mich – und auch meine Familie - von jetzt auf gleich mit anderen Augen betrachten als bislang. Das möchte ich nicht. Mein sich hieraus ergebendes „nein“ zu einer Kandidatur für das Bürgermeisteramt möchte ich daher als „ja“ für mein bisheriges, zufriedenes und erfüllendes Leben, verstanden wissen. Es ist damit vor allem Untermauerung meiner Freundschaft zu lieben Menschen und insbesondere eine Liebeserklärung an meine Familie, die mich trägt und schon genug Umstände und Einschränkungen erträgt. Im Ergebnis würden auch meine Familienangehörigen zwangsläufig anders wahrgenommen werden als bislang. Das will ich Ihnen nicht zumuten, hier trage ich ebenfalls Verantwortung. Ich möchte mit einer möglichen Kandidatur auch keine taktischen Spiele anstellen. Etwa um besondere Aufmerksamkeit auf die UWV zu ziehen, in der Hoffnung damit mehr Stimmen für die Wahl des Rates zu erreichen. Das wäre unredlich und ist somit für mich keine Option. Ich bedanke mich dennoch von ganzem Herzen bei allen Menschen, die Vertrauen in meine Fähigkeiten haben, und danke ebenso für das hoffentlich vorhandene Verständnis für meine Entscheidung. Zumal ich die Funktion des Bürgermeisters derzeit auch für eine der aktuell am meisten überschätzten Positionen halte. Schlussendlich regelt das Kommunalrecht insbesondere, dass der Bürgermeister die Beschlüsse des Rats umsetzten und Repräsentationsaufgaben wahrnehmen muss. Als Teil eines starken Rates kann ich derzeit mehr Positives für Weilerswist bewirken, als in einer Funktion die – insbesondere durch ihre rechtliche Stellung – mehr den Menschen liegt, die mehr im Vordergrund stehen und / oder „Grußonkel“ spielen möchten, als ich es bereit bin. Schlussendlich: wer am Ende weiterhin Wert auf eine engagierte, sachlich-kritische Stimme legt, den möchte ich abschließend einfach bitten, die UWV zu wählen: für den Gemeinderat und auch für den Kreistag. In beiden Gremien bin ich bereit, mich mit ganzem Herzen weiter im Interesse für unser Weilerswist einzubringen. Dabei kann ich in beiden Fällen auf engagierte Teams zählen. Gemeinsam können und wollen wir stärker werden und dadurch noch mehr bewegen. Eine starke UWV kann mehr bewirken und wichtiger sein, als eine einzelne Person an der Spitze von Rat und Verwaltung. Das“ große Ganze“ gehört in den Mittelpunkt, nicht ein Bürgermeister(kandidat). Herzlichen Dank.
von Kommunales Wissen kompakt 23. April 2025
Der Themenbereich "Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder" ist so umfassend, dass ich ihn in mehreren Folgen beleuchten möchte. Wie schon dargestellt vertritt der Rat die Bürgerschaft. Insoweit hat er also die Kompetenz einer kommunalpolitischen Führung. Konkret übt er diese dann dadurch aus, dass er das Recht hat, die Grundsätze der Gemeindeverwaltung festzulegen und über alle Angelegenheiten zu entscheiden. Zumindest soweit kraft Gesetzes nicht der Bürgermeister oder andere Gremien der Gemeinde zuständig sind. Darüber hinaus kann der Rat von sich aus selber die Kompetenzen an den Bürgermeister oder andere Gremien übertragen. Laut Literatur hat der Rat die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen und die Gemeindeverwaltung zu kontrollieren. Leider gestaltet sich dies durch unterschiedliche Wahrnehmungen und Auffassungen einzelner Akteure, gerade in Weilerswist, in der Praxis als besonders schwierig. Die Kommunalaufsicht ist an dieser Stelle auch selten hilfreich. Um Entscheidungen unabhängig treffen zu können, den Aufgaben gerecht zu werden, hat die Gemeindeordnung (GO) den Ratsmitgliedern einige besondere Rechte eingeräumt. Die GO räumt den Mitgliedern des Rates unterschiedliche Rechte ein. Man unterscheidet hier zwischen Rechten die mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam zustehen (Minderheitenrechte) und Rechten die jedem Ratsmitglied einzeln zustehen. Grundsätzliche Regelungen bezüglich des Ablaufs der Sitzungen finden sich in der GO wieder, Konkretisierungen gibt es für die jeweilige Gemeinde in der Geschäftsordnung des Rates (Beispiel: Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse in Weilerswist ). In der Reihe " Kommunales Wissen kompakt " werden zur Verschlankung, zur Kompaktheit, nicht alle Rechte und Pflichten voll umfänglich angesprochen. Das Ziel dieser Reihe soll schließlich weitrhin sein, einen kompakten, ersten Überblick zu geben und nicht alle Aspekte bis ins Detail zu beleuchten. Dies würde den Rahmen sprengen. Rechte mehrerer Ratsmitglieder zusammen (Minderheitenrechte): Bestimmte Rechte können nicht von einem einzelnen Ratsmitglied sondern nur von einer bestimmten Anzahl von Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden. Dies kann eine Fraktion oder auch ein Fünftel der Ratsmitglieder sein. Bereits aus dem Wortlaut "Ratsmitglieder" wird klar: der Bürgermeister wird bei der Ermittlung der Anzahl für ein solches Quorum nicht mitgezählt ( § 40 Abs. 2, S. 6 GO ). Hierzu später mehr, wenn es sich um das Thema Fraktionen dreht. Rechte einzelner Ratsmitglieder: Das Freie Mandat nach § 43 Abs. 1 der GO stellt klar, dass die Ratsmitglieder in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung handeln. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. Beteiligungsrechte / Ausschluss der Öffentlichkeit: Aus § 48 Abs. 2, S. 3 GO ergibt sich, dass Mitglieder des Rates u. a. das Recht haben an allen Entscheidungen, die vom Rat getroffen werden, beteiligt zu werden sowie zu Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen und den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen. Dies ist aber natürlich entsprechend zu begründen und darf nicht nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgen . Akteneinsicht nach § 55 Abs. 5 GO : Jedem Ratsmitglied steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Auf Verlangen ist die Akteneinsicht dann zu gewähren, wenn dies für die Vorbereitung einer Entscheidung der Gremien (dem das Mitglied angehört) dient oder der Kontrolle zur Ausführung eines Beschlusses als Ziel hat. Das Recht der Akteneinsicht dient der Kontrolle der Verwaltung und der Kontrolle der korrekten zeitnahen Ausführung der gefassten Beschlüsse. Es besteht auch ein Recht zur Bewerbung, Annahme und Ausübung des Mandates . Dies regelt § 44 Abs. 1 GO . Hierin wird festgelegt, dass niemand gehindert werden darf sich um ein kommunales Mandat zu bewerben. Kündigungen oder Entlassungen, die anlässlich einer Bewerbung um ein kommunales Mandat, wegen der zu erwartenden zeitlichen Bindung, ausgesprochen werden, sind unzulässig. Auch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nicht zulässig. Zudem besteht ein Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 2 GO . Mitglieder kommunaler Vertretungen sind von der Arbeit freizustellen soweit dies für die Wahrnehmung des Mandates erforderlich ist. Zur Ausübung des Mandates zählen dabei alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mandat stehen oder die auf Veranlassung des Rates oder eines Ausschusses erfolgen. Auch wichtige Besprechung mit dem Bürgermeister oder bedeutende repräsentative Termine zählen nach herrschender Meinung zu diesen Tätigkeiten. Nach § 44 Abs. 3 GO haben Ratsmitglieder zudem einen Anspruch auf Weiterbildung. Soweit es für die Ausübung des Mandats erforderlich ist, haben Ratsmitglieder Anspruch auf Urlaub an bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode. Allerdings höchstens an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaub allerdings ablehne, sofern zwingende betriebliche Belange diesem entgegenstehen. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat das Ratsmitglied für diesen (Weiterbildungs)Urlaub allerdings nicht. Den Ratsmitgliedern steht eine Aufwandsentschädigung ( § 45 Abs. 1 GO ) zu. Ihnen entsteht durch die Wahrnehmung ihres Mandats ein besonderer Aufwand, welcher nicht spezifisch berechnet und entschädigt werden kann. So kann die Einrichtung eines Arbeitszimmers, die Anschaffung eines Computers und Druckers oder auch die Anfertigung von Kopien erforderlich sein, welche ohne eine Entschädigung zu privaten / persönlichen Lasten des Ratsmitglieds gehen würde. Um nicht jeden einzelnen Grund und nicht jede Ausgabe spitz abrechnen zu müssen, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen. Mitglieder kommunaler Vertretungen haben neben den Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfall auch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe richtet sich einerseits nach dem Gremium den Mandatsträger angehört und nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune. Näheres regelt hier die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW ). Beispiel: für den Rat der Gemeinde Weilerswist beträgt diese 168,30 € monatlich zzgl. Sitzungsgeld i. H.. v. 25,50 € ( vgl. § 2 Abs. 1. Ziff. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 EntschVO NRW ). Übrigens : § 45 Abs. 4, S. 1 GO kann auf die Aufwnadsentschädigung nicht verzichtet werden. Aus § 69 Abs. 1 GO ergibt sich zudem ein Auskunftsrecht . Der Bürgermeister ist verpflichtet auf Verlangen eines Ratsmitgliedes, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. In der Theorie sind die Rechte der Ratsmitglieder also klar beschrieben. In der Praxis begegnen den Ratsmitgliedern dennoch viele Hürden. Nicht von ungefähr kommt es immer wieder zu kleineren (oder größeren) Streitereien zwischen einzelnen Ratsmitgliedern und der Verwaltungsspitzen. In jedem konkreten Einzelfall muss das Ratsmitglied bewusst entscheiden, welche rechtlichen Möglichkeiten (z. B. Klage gegen den Bürgermeister) es bereit ist, auszuschöpfen. Zum Verhältnis von Theorie und Praxis an anderer Stelle mehr.
von Kommunales Wissen kompakt 16. April 2025
Heute werfe ich einen Blick auf die sog. „Koppelkandidaten“, auch „gebundene Vertreter“ genannt. Wie bereits ausgeführt werden in den Wahlbezirken sind diejenigen Kandidaten/-innen direkt in Rat und Kreistag gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Kandidaten der Parteien und Wählergruppen besteht die Möglichkeit jeweils sog. Koppelkandidaten zu berücksichtigen. Dies sind persönliche, gebundene Vertreter, die in der jeweiligen Mitgliederversammlung der Parteien und Wählergruppen zu wählen sind. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein gewählte Kandidat aus, so kann automatisch dieser gebundene Vertreter/Koppelkandidat das Mandat übernehmen. Nach dem Ausscheiden des gewählten Kandidaten wird der sog. gebundene Vertreter / Koppelkandidat gefragt, ob er das Amt übernehmen möchte. Wann ja, rückt er nach. Lehnt der Koppelkandidat jedoch ab, greift automatisch der nächste bislang unberücksichtigte Kandidat auf der Reserveliste der Parte/Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat. Die Reserveliste ist demnach also nicht nur nu Verteilung der Sitze von Bedeutung. Sie bleibt bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode relevant.
von Kommunales Wissen kompakt 9. April 2025
Im letzten Beitrag habe ich angekündigt zu erläutern, wie man in der Praxis Ratsmitglied oder Kreistagsmitglied werden kann. Dem möchte ich natürlich nachkommen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Wahlgebiet in so viele Bezirke eingeteilt wird, wie Vertreter nach dem Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind. Ich möchte diese auf den ersten Blick recht abstrakt wirkende Formulierung (sowie die im Weiteren folgenden Erläuterungen) konkret am Beispiel der Gemeinde Weilerswist ausführen. Für andere Kommunen gilt dies analog. Das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) führt in § 3 Absatz 2 aus, wie viele Ratsmitglieder es in einer Kommune gibt und wie viele hiervon in Wahlbezirken gewählt werden. Dabei gilt der Grundsatz: die Hälfte der Ratsmitglieder wird in Wahlbezirken gewählt, die weiteren Vertreter des Rates werden aus sog. Reservelisten gewählt. Das Gesetz verknüpft die Gesamtzahl der Ratsmitglieder an die jeweilige Einwohnerzahl der Kommune. In Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern, aber weniger als 30.000 Einwohnern (also auf Weilerswist anzuwenden), werden nach dieser Bestimmung maximal 38 Vertreter (Ratsmitglieder), davon 19 in Wahlbezirken gewählt. Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat allerdings in seiner Sitzung 04.07.2019 die „Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden“ beschlossen. Dies heißt, er hat von seiner in der gleichen Vorschrift verankerten Möglichkeit einer Verkleinerung des Rates Gebrauch gemacht. Demnach ist die Zahl der für den Gemeinderat von Weilerswist zu wählenden um acht Personen auf 30 Mitglieder verringert worden. In der Praxis ist dann in jedem Wahlbezirk der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen im jeweiligen Wahlbezirk auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im Wahlbezirk entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los ( § 32 KWahlG ). Was zunächst unwahrscheinlich wirken mag, hat es tatsächlich bei der letzten Kommunalwahl in Weilerswist gegeben: Nur durch Losentscheid gelang hier Dino Steuer für die CDU in den Rat. Seine heutige Mitbewerberin um das Bürgermeisteramt, Myriam Kemp (Grüne), kam nach dem Losentscheid über die Reserveliste ihrer Partei in den Rat. Nach der damaligen Reserveliste hätte es Dino Steuer im Falle eines Losglücks für Myriam Kemp nicht in den Rat geschafft. Ein echtes Praxisbeispiel also an dieser Stelle, wie wichtig am Ende wirklich jede einzelne Stimme ist und es sich lohnt sein Wahlrecht zu nutzen. Aber was sind diese Reservelisten eigentlich? Parteien und Wählergruppen / Wählervereinigungen können sog. Reservelisten (nach § 16 KWahlG ) aufstellen. Diese enthalten in nummerierter Reihenfolge Partei- oder Gruppenbewerber, die sich unabhängig von den Wahlbezirken um einen Sitz im Rat bewerben. Bedeutet: werden die Kandidaten nicht direkt in ihren Wahlbezirken gewählt, also haben sie im jeweiligen Wahlbezirk nicht die Mehrheit der Stimmen, können Sie über die Reserveliste ihrer Partei oder Wählergruppierung/-vereinigung in den Rat gelangen. Die in den Wahlbezirken abgegebenen Stimmen sind also in keinem Falle unwichtig für das Gesamtergebnis der Wahlen.  Sollten die auf den Reservelisten aufgeführten Kandidaten hingegen doch direkt gewählt werden, nutzen Sie ihren (Reserve)Listenplatz nicht aus. Sie verbessern dafür auf diese Weise die Position, der nach ihnen in der Liste aufgeführten Bewerber ihrer Partei bzw. Wählervereinigung. Neben den dann 15 direkt gewählten Ratsmitgliedern werden die anderen 15 Ratsmitglieder nach einer „Verhältnismäßigkeitsberechnung“ auf die anderen Parteien oder Wählergruppen über deren jeweiligen Reservelisten verteilt. Kurz und vereinfacht: jede Partei und Wählergruppe erhält im Rat insgesamt so viele Sitze, wie ihr nach dem Gesamtwahlergebnis zusteht. Wenn Parteien oder Wählergruppen durch Direktmandate mehr Sitze erhalten, als ihnen nach der vorstehenden Berechnung der Sitze insgesamt zustehen, so erhalten die übrigen Parteien / Wählergruppen im Rahmen eines Verhältnisausgleiches zusätzliche Sitze. Die Benennung der Kandidaten für die Wahlbezirke und die Aufstellung der Reservelisten erfolgt durch die Parteien bzw. Wählergruppen. Die Unabhängige Wähler-Vereinigung Weilerswist beispielsweise nominiert ihre 15 Kandidaten für den Gemeinderat in einer Mitgliederversammlung am 07.Mai.
von Gemeindeverband 8. April 2025
Die Unabhängige Wähler-Vereinigung (UWV) schlägt den politischen Mitbewerbern in Weilerswist erneut eine Selbstbegrenzung der Plakatwerbung für die Kommunalwahl 2025 vor. Im Interesse einer Abfallvermeidung und nachhaltige Ressourcenschonung haben „Die Unabhängigen“ allen aktiven Parteien in Weilerswist, wie schon 2020, eine freiwillige Vereinbarung zur Beschränkung der Plakatierung im Gemeindegebiet vorgeschlagen. Dies macht aus UWV-Sicht in mehrfacher Hinsicht Sinn: Landratskandidaturen, Kreistagskandidaturen, Bürgermeisterkandidaturen, Ratskandidaturen: zahlreiche Menschen fühlen sich mit einer wahren Plakatflut konfrontiert. Nach Wahrnehmung der UWV und aus diversen Gesprächen haben sich Bürgerinnen und Bürger in der Vergangenheit durch diese Vielzahl an Plakaten gestört gefühlt. Die UWV ist u. a. der Auffassung, dass alle politisch handelnden Kräfte den Eindruck einer Materialschlacht vermeiden sollten. Dies passt in vielerlei Hinsicht nicht mehr in unsere heutige Zeit. Insbesondere in Zeiten, in denen Umweltschutz zu Recht eine zunehmend größere Rolle spielt, würde es nach Auffassung der UWV der Weilerswister Politik gut zu Gesicht stehen, den zwangsläufig mit Plakatierung einhergehenden Ressourcenverbrauch zu begrenzen. Um es klar zu sagen: es gehört zur Demokratie für sich und seine politischen Ziele sowie Kandidatinnen und Kandidaten zu werben. Hier sind Plakatierungen gewiss nicht wegzudenken. Dazu stehen „Die Unabhängigen“. Zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Plakatierungen ist die Politik gegenüber den Einwohnerinnen und Einwohnern jedoch ebenso verpflichtet. Klaus Rech, Vorsitzender des UWV-Gemeindeverbandes dazu: „Leider hat bisher nur die CDU Weilerswist auf unser Anschreiben reagiert und unsere Gedanken zum Thema Plakatierung geteilt. Die CDU hat uns zugesagt, bis spätestens zu einer, von der Verwaltung vorgesehenen, allgemeinen Veranstaltung zur Plakatierung auf uns zuzukommen. Wir sehen dem hoffnungsvoll entgegen und hoffen gleichzeitig noch auf Reaktionen der anderen aktiven Parteien.“ Symbolbild: BRRT auf pixabay.de
von Kommunales Wissen kompakt 2. April 2025
Heute möchte ich in meiner Serie erläutern, wie man rechtlich betrachtet in den kommunalen Rat / Kreistag kommen kann. Wie bereits ausgeführt, werden die Stadt- und Gemeinderäte sowie Kreistage (und damit deren Mitglieder) von der Bürgerschaft gewählt. Alle fünf Jahre wählen die wahlberechtigten Bürger in den Kommunen Nordrhein-Westfalens in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl ihre Räte und Kreistage. Ein besonderes Augenmerk sie noch auf den Begriff „wahlberechtigt“ gelenkt. Warum? Nun, grundsätzlich sind alle Bürger wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), die in der jeweiligen Gemeinde (bzw. kommunalen Gebietskörperschaft) mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. Neben Deutschen dürfen auch Bürger aus anderen EU-Staaten abstimmen, vgl. § 7 Kommunalwahlgesetz (KWahlG ). Davon abzugrenzen ist das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit selbst zu kandidieren. Im Gegensatz zu den Bundestagswahlen und vielen Landtagswahlen in Deutschland, sind in vielen Bundesländern (auch in Nordrhein-Westfalen) Jugendliche bereits ab 16 Jahren wahlberechtigt. Sie dürfen bei den Kommunalwahlen teilnehmen. Ein passives Wahlrecht gilt aber dennoch dabei erst ab 18 Jahren. Nach Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss ist die Wahl der gewählten Kandidaten formal erfolgt. Diese werden nun aufgefordert, ihre Annahme oder Nichtannahme der Wahl zu erklären. Wird die Wahl angenommen und bestehen keine Ablehnungs- oder Hinderungsgründe steht einem tatsächlichen Amtsantritt nichts mehr im Wege. In einer sog. konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates bzw. Kreistages werden die neuen Rats- bzw. Kreistagsmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer „Amtspflichten verpflichtet“. Das Kommunalrecht zählt hingegen aber auch Hinderungsgründe auf, wonach Bürger zwar gewählt werden können, eine Mitgliedschaft im Rat oder Kreistag Ihnen jedoch verwehrt bleibt. Die Rede ist hier dann von der sogenannte Inkompatibilität, sprich Unvereinbarkeit. Hintergrund ist, dass sich insbesondere aus bestehenden Dienst-, Beschäftigungs- oder Gesellschaftsverhältnissen ergebende Interessenkollisionen vermieden werden sollen. Hier greift § 13 des KWahlG : So können Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können), nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Sie müssten sich dann in der Praxis entscheiden, ob sie ihr Mandat annehmen und ihr bisheriges Dienst- / Beschäftigungsverhältnis aufgeben oder auf ihr Mandat verzichten. In der Praxis dürfte Letzteres der Fall sein, denn wer würde „zu Gunsten“ einer im Verhältnis geringen Aufwandsentschädigung seinen Hauptberuf aufgeben. Nächste Woche folgt dann neben diesem theoretischen Einblick in die Wahl zum Rats- oder Kreistagsmitglied eine Erläuterung, wie es denn in der Praxis zu einer Kandidatur kommen kann . Getreu der Fragestellung: was sind die konkreten Voraussetzungen?
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Glaubwürdigkeit

Glaubwürdigkeit ist das "A" und "O" für ein erfolgreiches Miteinander.

Diese fehlt mir bisher an ganz vielen Stellen in unserer Gemeinde.
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Transparenz und Vertrauen

Transparenz und Vertrauen sind unumgänglich für faire Diskussionen und gute Entscheidungen.  

Gerade hier gibt es in Weilerswist Nachholbedarf.
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Erfahrung und Wissen

Erfahrung und Wissen  sind die Schlüssel für eine optimale Vertretung der Interessen der Bürgerschaft.
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